Rz. 13

Die Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG (2008) hatte u. a. das Ziel, den Einsatz von Cash-Pools zu erleichtern. So wird diesbezüglich in § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG formuliert: "Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen, oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind."[1] Die Leistung der Tochtergesellschaft an ihre Konzernmutter (= Gesellschafter) kann gem. § 30 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GmbHG[2] dann nicht als verbotene Auszahlung qualifiziert werden, wenn dadurch in der Bilanz der Tochtergesellschaft ein reiner Aktivtausch vorliegt (also der Rückerstattungsanspruch der Tochtergesellschaft die Auszahlung betragsmäßig deckt) und der Rückerstattungsanspruch zudem voll werthaltig ist. Darlehensrückzahlungsansprüche, die aus einem Cash-Pooling entstehen, sind im Überschuldungsstatus aktivierbar.[3] In einer konzernweiten Liquiditätsbetrachtung ist zu überprüfen, ob die Rückgewähransprüche bzw. Auszahlungsansprüche gegen die Konzernmutter werthaltig sind.[4]

Das gilt wohlgemerkt nicht für etwaige Anfechtungsansprüche nach § 135 InsO, die sich aus der Rückzahlung ergeben, da diese erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Verwalter geltend gemacht werden können.

[1] Bundestags-Drucks. 16/9737 v. 24.6.2008; Fastrich, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Auflage 2019, § 30 GmbHG Rz. 44.
[2] Vgl. die Parallelvorschrift im Aktienrecht, § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG.
[3] Klein, Pflichten und Haftungsrisiken der Geschäftsleitung beim Cash Pooling, ZIP 2017, S. 258.
[4] Küting/Eichenlaub, GmbHR 2014, S. 169, 174.

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