Rz. 1178

Eine Alternative zum physischen Cash Pooling, bei der die oben dargestellten Probleme nicht auftreten, stellt das sog. virtuelle (notional) Cash Pooling dar. Hierbei unterhält jede Konzerngesellschaft ein eigenes Konto bei der das Cash Pooling anbietenden Bank. Es finden keine realen Transaktionen zwischen diesen Konten statt. Die Bank hat vielmehr nur die Möglichkeit, die Einlage der einen Konzerngesellschaft (deren überschüssige Liquidität) für ein Darlehen an eine andere Konzerngesellschaft (deren benötigte Liquidität) zu verwenden, weshalb sie günstigere Konditionen als banküblich gewährt.[1] Vertragliche Beziehungen bzgl. der Konten bestehen jeweils nur zwischen der Konzerngesellschaft und der Bank, nicht jedoch zwischen den Konzerngesellschaften untereinander. Häufig wird die Bank die Kreditaufnahme des Gesamtkonzerns (Saldo der Einlagen und Darlehen) und ggf. auch die Kreditaufnahme einzelner Konzerngesellschaften beschränken oder zur Basis der zu entrichtenden Haben- bzw. Soll-Zinsen machen.

 

Rz. 1179

Doch auch das System des virtuellen Cash Poolings hat Nachteile. So verlangt die beteiligte Bank regelmäßig Sicherheiten für die ausgereichten Kredite sowohl von den Darlehensnehmern als auch von anderen beteiligten Konzerngesellschaften. So kann die Bank beispielsweise Garantieerklärungen beteiligter Konzerngesellschaften für alle (d. h. auch von anderen Konzerngesellschaften) in Anspruch genommenen Kredite fordern oder bestehende Einlagen als Sicherheit für die Kredite aller Konzerngesellschaften nutzen. Die Sicherheitenbestellung einer GmbH für Mutter- oder Schwestergesellschaften unterliegt jedoch wie die Darlehensgewährung auch den §§ 30, 31 GmbHG. In diesen Fällen wären der GmbH daher letztendlich wiederum die oben ausgeführten Grenzen des § 30 GmbHG gesetzt (insbesondere käme es auf die Vollwertigkeit und Deckung eines Rückgewähranspruchs an).[2]

[1] Die Verteilung dieser Vorteile auf die verschiedenen Konzerngesellschaften kann im Rahmen des Cash Pooling-Vertrages frei gestaltet werden. Keiner Konzerngesellschaft entsteht ein Nachteil, solange ihr die Geldanlage/das Darlehen zumindest zu banküblichen Konditionen gewährt wird.
[2] Zur Zulässigkeit von Upstream-Besicherung (insb. auch zu der Frage, wann in diesen Fällen eine Auszahlung vorliegt) siehe Altmeppen, in Roth/Altmeppen, § 30 Rn. 125 ff.; Fastrich, in Baumbach/Hueck, § 30 Rn. 58 ff., Seidel, in DStR 2004, S. 1130, 1135 f. Wegen der fortlaufenden Überwachungspflicht der Geschäftsführer ist es nicht ausreichend, dass der Freistellungs-/Rückgriffsanspruch bei Bestellung der Sicherheit vollwertig ist – stattdessen müssen zudem Informationsansprüche, Kündigungsrechte und/oder Anspruch auf Sicherheitenbestellung bei Verlust der Vollwertigkeit vertraglich zugunsten der GmbH vereinbart werden (ähnlich Lieder, GmbHR 2009, S. 1177, 1184). Zu den hieraus resultierenden steuerlichen Fragestellungen siehe Sabel/Knebel/Schmidt, IStR 2012, S. 42 ff.

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