OFD Hannover, Verfügung v. 9.7.1999, S 7300 - 1038 - StH 542/S 7300 - 457 - StO 354

1. Nach dem Urteil des BFH vom 2.4.1998, V R 34/97, BStBl 1998 II S. 695 sind bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nur die Steuerbeträge als Vorsteuer abziehbar, die für den berechneten Umsatz geschuldet werden (vgl.Abschn. 17 Abs. 2 Buchst. a 6. EG-Richtlinie). EntgegenAbschn. 192 Abs. 6 Satz 2, Abs. 7 Satz 1 und Abs. 9 Satz 3 UStR 1996 ist damit ein Vorsteuerabzug nicht (mehr) zulässig, soweit der leistende Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesenen Steuerbeträge nach § 14 Abs. 2 oder 3 UStG schuldet, z.B. bei

  • der gesonderten Berechnung von Umsatzsteuer für eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung § 1 Abs. 1 a UStG),
  • der gesonderten Berechnung von Umsatzsteuer für einen nichtsteuerbaren Umsatz im Ausland,
  • der gesonderten Berechnung von Umsatzsteuer für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung § 6 UStG) oder eine innergemeinschaftliche Lieferung § 6 a UStG),
  • der gesonderten Berechnung von Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz für einen Umsatz, der dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegt,
  • der gesonderten Berechnung von Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz für einen Umsatz, der der Durchschnittsatzbesteuerung nach § 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 UStG unterliegt,
  • der gesonderten Berechnung von Umsatzsteuer durch einen Kleinunternehmer i.S. von § 19 Abs. 1 UStG.

2. Die Grundsätze des o.a. BFH-Urteils sind erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen das umsatzsteuerrechtliche Abrechnungspapier nach der Veröffentlichung des Urteils im BStBl (6.11.1998) dem Leistungsempfänger – bzw. im Gutschriftsfalle dem leistenden Unternehmer – zugegangen ist.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

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