Wenn die Übergangsregelung ergab, dass für ein und dieselbe Beschäftigung

  • in einem Versicherungszweig eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorlag und die darauf entfallenden Pauschalbeiträge (oder auch Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung) zu zahlen waren,
  • während in anderen Versicherungszweigen eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung bestand und individuelle Beiträge nach den allgemeinen beitragsrechtlichen Regelungen anfielen,

hatte der Arbeitgeber mehrere Meldungen zu erstellen. Die aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigung anfallenden Beiträge waren an die Minijob-Zentrale abzuführen; die individuellen Beiträge erhielt die zuständige Krankenkasse.

In diesen Fällen waren die Arbeitgeber verpflichtet, für dieselbe Beschäftigung sowohl eine Meldung zur Krankenkasse (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 1011, 1001 oder 0010) als auch zur Minijob-Zentrale (Personengruppe 109 und Beitragsgruppe 6500, 0500, 6100 oder 0100) zu erstatten.

 
Praxis-Beispiel

Meldungen bei abweichenden Einzugsstellen

Ein Arbeitnehmer ist seit dem 1.7.2022 beschäftigt und erzielt ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt i. H. v. 510 EUR. Das Beschäftigungsverhältnis unterliegt der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Der Arbeitgeber hat ihn daher zum 1.7.2022 bei seiner Krankenkasse mit dem Personengruppenschlüssel (PGR) 101 und dem Beitragsgruppenschlüssel (BGR) 1111 angemeldet.

Der Arbeitnehmer hat weder die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, noch die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung genutzt.

Ergebnis

  1. Der Arbeitgeber musste den Arbeitnehmer zum 30.9.2022 bei seiner Krankenkasse wegen Beitragsgruppenwechsel abmelden:

    Abmeldung: PGR 101, BGR 1111, Grund der Abgabe "32"

  2. Der Arbeitgeber musste den Arbeitnehmer zum 1.10.2022 bei seiner Krankenkasse wegen Beitragsgruppenwechsel anmelden:

    Anmeldung: PGR 109, BGR 1011, Grund der Abgabe "12"

  3. Der Arbeitgeber musste den Arbeitnehmer zum 1.10.2022 zusätzlich auch bei der Minijob-Zentrale wegen Beitragsgruppenwechsel anmelden:

    Anmeldung: PGR 109, BGR 0100, Grund der Abgabe "12"

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