Zusammenfassung

 
Überblick

Die Erhöhung der Minijob-Grenze zum 1.10.2022 machte im Übergangsbereich Übergangsregelungen erforderlich. Arbeitnehmer, deren beitragspflichtiges Arbeitsentgelt am 30.9.2022 zwischen 450,01 EUR und 520 EUR betrug, sind – trotz der seit dem 1.10.2022 geltenden höheren Geringfügigkeitsgrenze – grundsätzlich weiterhin bis längstens 31.12.2023 sozialversicherungspflichtig. Für diesen Personenkreis gelten besondere beitragsrechtliche Regelungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten die Regelungen der § 7 Abs. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI und § 454 SGB III. Für die beitragsrechtliche Beurteilung gelten die in § 134 SGB IV beschriebenen Übergangsregelungen.

1 Sozialversicherungsrechtliche Einordnung

Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt in der Spanne zwischen 450,01 EUR und 520 EUR waren bis zum 30.9.2022 kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Für sie galten die Regelungen des Übergangsbereichs.

Durch die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 auf 520 EUR monatlich erfüllen diese Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Geringfügigkeit und sind demnach kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, aber rentenversicherungspflichtig. Allerdings wollte der Gesetzgeber diesen Personen den bisherigen Versicherungsschutz des Midijobs erhalten, weil er unterstellt, dass bewusst eine versicherungspflichtige und keine versicherungsfreie Beschäftigung gewählt wurde. Der Bestandsschutz wurde allerdings nur für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung geschaffen – in der Rentenversicherung gibt es derartige Regelungen nicht.

Infographic

1.1 Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt – trotz der zum 1.10.2022 erfolgten Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze – die Versicherungspflicht grundsätzlich bestehen, solange das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 450 EUR übersteigt.

Der Bestandsschutz greift nicht, wenn Arbeitnehmer von diesem Zeitpunkt an die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung können unter Wegfall der Krankenversicherungspflicht auch zu einem späteren – nach dem 30.9.2022 liegenden – Zeitpunkt eintreten.

In der Arbeitslosenversicherung bleibt für den beschriebenen Personenkreis die Versicherungspflicht grundsätzlich weiterhin bestehen.

Bestandsschutzregel zum Übergangsbereich (Video)

1.2 Befreiung von der Versicherungspflicht

Arbeitnehmer, die aufgrund der Bestandsschutzregelungen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben, können bzw. konnten sich auf Antrag von dieser Versicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag ist laut Gesetz bei dem jeweils zuständigen Versicherungsträger (Krankenkasse, Agentur für Arbeit) zu stellen. Die Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht wird nur wirksam, wenn ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

 
Wichtig

Antragsstellung beim Arbeitgeber

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung empfehlen, dass der Arbeitnehmer den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in einem oder mehreren Versicherungszweigen aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der sofortigen Rechtsklarheit für den Arbeitgeber schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklären sollte. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Bei einer Mehrfachbeschäftigung wirkt der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Der Arbeitnehmer hat alle weiteren Arbeitgeber über den Befreiungsantrag zu informieren.

Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (und damit auch in der Pflegeversicherung) wirkt vom 1.10.2022 an, vorausgesetzt er wurde bis zum 2.1.2023 (Fristverlängerung aufgrund des Wochenendes) gestellt. Sofern nach dem 30.9.2022 Leistungen in Anspruch genommen wurden, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Nach dem 2.1.2023 ist eine Befreiung von der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht nicht mehr möglich.

Der Befreiungsantrag in der Arbeitslosenversicherung wirkt ebenfalls ab 1.10.2022, wenn er bis zum 2.1.2023 (Fristverlängerung aufgrund des Wochenendes) gestellt wurde. Eine später beantragte Befreiung ist in der Arbeitslosenversicherung möglich; sie wirkt dann vom Beginn des Kalendermonats an, der auf den Kalendermonat der Antragstellung folgt.

 
Praxis-Beispiel

Befreiung vom Bestandsschutz

Ein lediger Arbeitnehmer, 42 Jahre, ist – neben seiner seit Jahren bestehenden Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber – seit dem 1.4.2022 bei Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Er beantragt am 8.11.2022 bei Arbeitgeber B schriftlich die Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht.

Ergebnis

Da die Befreiung von der Kranken-, Pf...

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