Die beitragspflichtige Einnahme, nach der der vom Arbeitnehmer zu tragende Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeitrag, der individuelle Zusatzbeitrag und ggf. der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung berechnet wird, wird nach folgender Formal ermittelt:

[2.000 / (2.000 – G)] x (AE – G)

Dabei bezeichnet "G" wiederum die Geringfügigkeitsgrenze und "AE" das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers.

 
Hinweis

Vereinfachte Formel

In den folgenden Beispielen wird die beitragspflichtige Einnahme des Arbeitnehmers nach der gekürzten Formel berechnet:

1,367989056 x Arbeitsentgelt – 735,9781122

Mit Anwendung dieser Formel bei der Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme des Arbeitnehmers wird erreicht, dass der vom Arbeitnehmer zu tragende Beitragsanteil bei einem Entgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell 538 EUR) 0 ist und bis zur Obergrenze (2.000 EUR) linear auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag von ca. 20 % ansteigt.

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