Rz. 225

Der Tausch ist in § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG geregelt. Danach bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert[1] des hingegebenen Wirtschaftsguts, wenn ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen wird. Die Gewinnrealisierung ergibt sich somit aus dem Unterschied zwischen Buchwert und gemeinem Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.[2] In den Fällen eines Tausches, bei dem auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anzuwenden sind, ist die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 5 EStG vorrangig anzuwenden.[3]

 

Rz. 226

Auch der Tausch von Wirtschaftsgütern ist eine Veräußerung.[4] Beim Tausch gleichwertiger Wirtschaftsgüter ist der gemeine Wert des erhaltenen und des hingegebenen Wirtschaftsguts jeweils gleich hoch. Es sind jedoch auch der Tausch mit Zugabe (Baraufgabe)[5] und der Tausch mit Zuzahlung und verdecktem Preisnachlass[6] in der Praxis anzutreffen.

[1]

Bedeutung der "Gegenleistung" im Rahmen des Tausches und zur Definition des Begriffs "Gemeiner Wert" vgl. ""Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 90", 94, 95.

[3] Gragert/Wißborn, NWB 2012, S. 982.
[5]

Vgl. "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 97; Horschitz/Groß/Fanck/Kirschbaum, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 13. Aufl. 2012, S. 286 ff.

[6]

Vgl. "Anschaffungskosten nach HGB und EStG", Rz. 98; Horschitz/Groß/Fanck/Kirschbaum, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 13. Aufl. 2012, S. 289 ff.

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