Rz. 97
Sind die gemeinen Werte der Tauschgegenstände nicht gleich, so wird der Wertunterschied in der Regel durch eine Zuzahlung ausgeglichen. Es handelt sich dann um einen Tausch mit Baraufgabe (siehe Rz. 92). Die Anschaffungskosten des empfangenen Vermögensgegenstands bestehen dann aus dem gemeinen Wert des hingegebenen Vermögensgegenstands abzüglich der darin enthaltenen Umsatzsteuer zuzüglich der Zuzahlung.
Unternehmer U kauft einen Pkw zum Listenpreis von | 38.000 EUR |
zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von | 7.220 EUR |
insgesamt | 45.220 EUR |
U gibt seinen bisherigen betrieblichen Pkw in Zahlung, der einen gemeinen Wert ohne USt von 9.280 EUR und einen Buchwert von 5.000 EUR hat. U wendet also zum Erwerb des neuen Pkw auf:
gemeiner Wert des Altwagens | 9.280 EUR |
Zuzahlung durch Banküberweisung | + 35.940 EUR |
insgesamt | 45.220 EUR |
auf die Vorsteuer entfallen 19/119 × 45.220 EUR | – 7.220 EUR |
die Anschaffungskosten betragen also | 38.000 EUR |
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