Rz. 224
Ein zu ermittelnder Auseinandersetzungsanspruch der Gesellschafter ist in einer handelsrechtlichen Realteilungsbilanz zu ermitteln. Diese Bilanz entspricht der Liquiditätseröffnungsbilanz einer Personengesellschaft insoweit, als die in ihr erfassten Wirtschaftsgüter – ggf. unter Einschluss eines Firmenwerts – zwingend zu Verkehrswerten anzusetzen sind. Die in der handelsrechtlichen Realteilungsbilanz ausgewiesenen Kapitalanteile sind deshalb mit dem Wert der Beteiligung an dem – nach Verkehrswerten ermittelten – Schlussvermögen der Personengesellschaft identisch und stellen somit den Auseinandersetzungsanspruch der Gesellschafter dar, der auch für die Besteuerung heranzuziehen ist.[1]
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