Rz. 23

Werden einzelne Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, sind nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG die Buchwerte fortzuführen,sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Eine gewinnrealisierende Entnahme liegt somit nicht vor, wenn ein Wirtschaftsgut von einem Betrieb in einen anderen Betrieb oder Betriebsteil überführt wird und eine spätere einkommensteuerliche Erfassung der im Buchwert des Wirtschaftsguts enthaltenen stillen Reserven gewährleistet ist. Dies gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 2 EStG).

 

Rz. 24

Die Wirtschaftsgüter werden in solchen Fällen nicht zu betriebsfremden Zwecken verwendet. Sie verlassen nicht den betrieblichen Bereich. Unter dem Betrieb wird das gesamte betriebliche Vermögen eines Steuerpflichtigen verstanden und nicht nur die jeweilige wirtschaftliche Einheit. Demgemäß wird auch das Wort "betriebsfremd" auf das gesamte betriebliche Vermögen bezogen.[1]

 

Rz. 25

Unerheblich ist, ob das Wirtschaftsgut zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört und ob es bilanzierungsfähig ist oder nicht. Denn auch selbst geschaffene nicht bilanzierungsfähige immaterielle Wirtschaftsgüter und im Sammelposten i. S. d. § 6 Abs. 2a EStG erfasste Wirtschaftsgüter fallen in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Begünstigt ist auch die Überführung von wesentlichen Betriebsgrundlagen.[2]

 

Rz. 26

Das Betriebs- oder Sonderbetriebsvermögen, in das das Wirtschaftsgut überführt wird, muss nicht bereits vor der Überführung bestanden haben, sondern kann auch erst durch die Überführung des Wirtschaftsguts entstehen.[3]

 

Rz. 27

 
Praxis-Beispiel

Y und Z sind zu jeweils 50 % an der YZ-OHG beteiligt. Die YZ-OHG betreibt eine Bäckerei. Im Sonderbetriebsvermögen des Z befindet sich ein Verkaufswagen, mit dem die YZ-OHG ihre Backwaren auf Wochenmärkten verkauft. Diesen Wagen vermietet Z an die YZ-OHG für ein monatliches Entgelt. Die YZ-OHG stellt den Verkauf von Backwaren auf den Wochenmärkten ein. Z will diesen Wagen nun im Rahmen eines im eigenen Namen neu gegründeten Einzelunternehmens, einem Imbiss, einsetzen.

Lösung:

Der Verkaufswagen ist nunmehr dem Betriebsvermögen des neu gegründeten Einzelunternehmens des Z zuzurechnen. Die Überführung des Verkaufswagens aus dem Sonderbetriebsvermögen des Z bei der YZ-OHG in das Betriebsvermögen des neuen Einzelunternehmens des Z muss nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG zum Buchwert erfolgen.

 

Rz. 28

Nach Ansicht der Finanzverwaltung steht es der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG nicht entgegen, wenn mehrere Wirtschaftsgüter zeitgleich überführt werden. Ferner ist es aus Verwaltungssicht ebenfalls unschädlich, wenn es sich bei den überführten Wirtschaftsgütern um einen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil (= Sachgesamtheit) handelt.[4]

 

Rz. 29

Werden bei der Überführung von Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG gleichzeitig Verbindlichkeiten übernommen, so ist dies für die Steuerneutralität der Überführung insgesamt unschädlich.[5]

 

Rz. 30

Das abgebende und aufnehmende Betriebsvermögen muss nicht derselben Einkunftsart (§§ 131518 EStG) zuzuordnen sein, so dass auch die Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem Gewerbebetrieb in einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder der selbstständigen Arbeit des Steuerpflichtigen keine Entnahme ist, selbst wenn die Versteuerung der stillen Reserven bei der Gewerbesteuer dadurch nicht sichergestellt ist. Ein derartiger Vorgang kann somit grundsätzlich nicht die Besteuerung der in dem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven auslösen. Die stillen Reserven bleiben "steuerverstrickt", stehen also weiterhin dem deutschen Fiskus zur Endbesteuerung zur Verfügung. Für Zwecke der Gewerbesteuer gilt dieser Verstrickungsgedanke jedoch nicht.[6]

 

Rz. 31

Bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Betrieben, z. B. aus einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder selbständiger Arbeit in einen Gewerbebetrieb, werden hingegen nicht der Gewerbesteuer verhaftete stille Reserven im Ergebnis der Besteuerung nach dem Gewerbesteuergesetz unterworfen.[7]

 

Rz. 32

 
Praxis-Beispiel

Ein Landwirt überführt einen bisher ausschließlich in seinem landwirtschaftlichen Betrieb genutzten Mähdrescher (Buchwert 10.000 EUR, Teilwert 60.000 EUR) in sein neu eröffnetes Lohnunternehmen (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

Lösung:

Der Mähdrescher ist nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG mit dem Buchwert von 10.000 EUR in den Gewerbebetrieb zu überführen und in dem Gewerbebetrieb über die verbleibende betriebsgewöhnliche Restnutzungsdauer nach § 7 EStG i. H. v. 10.000 EUR abzuschreiben. Bei Au...

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