Rz. 176
Eine Entnahme liegt auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr der Beteiligung dient oder wenn der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut des gewillkürten Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen überführt.[1]
Rz. 177
Eine gewinnrealisierende Entnahme liegt auch vor, wenn der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich aus außerbetrieblichem Anlass auf einen Nicht-Mitunternehmer übereignet.[2]
Rz. 178
Bei unentgeltlicher Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen eines anderen Mitunternehmers liegt zunächst eine Entnahme zum Teilwert vor. Die unentgeltliche Veräußerung spielt sich dann in der Privatsphäre der Mitunternehmer ab.[3]
Rz. 179
Die vorstehend dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Preis (und wohl auch dann, wenn es unentgeltlich) nicht in das Privatvermögen eines Mitunternehmers, sondern in das Privatvermögen einer dem Mitunternehmer nahe stehenden Person übertragen wird.[4]
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