Rz. 176

Eine Entnahme liegt auch dann vor, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr der Beteiligung dient oder wenn der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut des gewillkürten Sonderbetriebsvermögens in das Privatvermögen überführt.[1]

 

Rz. 177

Eine gewinnrealisierende Entnahme liegt auch vor, wenn der Gesellschafter ein Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens unentgeltlich aus außerbetrieblichem Anlass auf einen Nicht-Mitunternehmer übereignet.[2]

 

Rz. 178

Bei unentgeltlicher Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen eines anderen Mitunternehmers liegt zunächst eine Entnahme zum Teilwert vor. Die unentgeltliche Veräußerung spielt sich dann in der Privatsphäre der Mitunternehmer ab.[3]

 

Rz. 179

Die vorstehend dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Wirtschaftsgut zu einem unangemessen niedrigen Preis (und wohl auch dann, wenn es unentgeltlich) nicht in das Privatvermögen eines Mitunternehmers, sondern in das Privatvermögen einer dem Mitunternehmer nahe stehenden Person übertragen wird.[4]

[1] Zimmermann/Hottmann u. a., Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 385.
[2] BFH, Urteil v. 26.5.1982, 1 R 163/78, BStBl 1982 II S. 693.
[3] Lange/Bilitewski/Götz u. a., Personengesellschaften im Steuerrecht, 9. Aufl. 2015, Rn. 1201.
[4] BFH, Urteil v. 6.8.1985, VIII R 280/81, BStBl 1986 II S. 17; Söffing, Besteuerung der Mitunternehmer, 4. Aufl. 1994, S. 148.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge