Rz. 129

Eine entgeltliche Veräußerung liegt vor, wenn die Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut an einen oder mehrere ihrer Mitunternehmer, bei dem oder bei denen das Wirtschaftsgut zum Privatvermögen gehört, zu fremdüblichen Bedingungen auf Grund eines Kaufvertrags oder eines sonstigen schuldrechtlichen Vertrags gegen Barzahlung und/oder Übernahme von Verbindlichkeiten überträgt. Die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesellschaftsvermögen (Gesamthandsvermögen) der Personengesellschaft in das rechtliche und wirtschaftliche Alleineigentum des Gesellschafters ist bei diesem einkommensteuerrechtlich als Anschaffung des ganzen Wirtschaftsguts zu werten.

 

Rz. 130

Verträge und Veräußerungsgeschäfte zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern werden der Besteuerung zugrunde gelegt, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG fallen und fremdüblichen Bedingungen entsprechen.[1] Anerkannt werden danach insbesondere zu fremdüblichen Bedingungen geschlossene Veräußerungsgeschäfte zwischen Gesellschaft und Gesellschafter, gleichgültig, wer auf der Erwerber- und wer auf der Veräußererseite steht, und dies auch, wenn das Wirtschaftsgut beim erwerbenden Gesellschafter Privatvermögen wird.[2]

 

Rz. 131

Veräußert die Personengesellschaft das Wirtschaftsgut an den Mitunternehmer zu einem unter dem Teilwert liegenden Preis, so darf unter Beachtung der Rechtsprechung des BFH[3] nur in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert und dem vereinbarten Preis eine Entnahme des erwerbenden Mitunternehmers vorliegen.

 

Rz. 132

Der Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft ist auf alle Gesellschafter nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zu verteilen. Der Entnahmegewinn ist entweder allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel oder dem erwerbenden Gesellschafter vorab zuzurechnen. Sofern keine Vereinbarungen bestehen, ist der Entnahmegewinn nach Auffassung des BFH allein den erwerbenden Gesellschaftern zuzurechnen. Sind die stillen Reserven jedoch dem begünstigten Gesellschafter geschenkt worden, ist der Entnahmegewinn allen Gesellschaftern nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.[4]

 

Rz. 133

Erfolgt die Übertragung gegen Entgelt über Wert, ist in Höhe des normalen Verkaufserlöses ein echter Veräußerungsvorgang anzunehmen. Der den normalen Kaufpreis übersteigende Betrag ist als Einlage des erwerbenden Mitunternehmers bei der Personengesellschaft zu behandeln.[5] Soll der Überpreis anteilig allen Gesellschaftern zugutekommen, ist der Einlagebetrag anteilig aufzuteilen.[6] Gewinn entsteht im Gesamthandsvermögen nur in der Differenz zwischen dem normalisierten Kaufpreis und dem Buchwert des Wirtschaftsguts. Dem Mitunternehmer entstehen im Privatvermögen nur Anschaffungskosten in Höhe des normalisierten Kaufpreises.

[1] BFH, Urteil v. 24.3.1983, IV R 129/80, BStBl 1983 II S. 598; BFH, Beschluss v. 25.2.1991, GrS 7/89, BStBl 1991 II S. 691, 699.
[2] BFH, Beschluss v. 3.5.1993, GrS 3/92, BStBl 1993 II S. 616, 622.
[6] Zimmermann/Hottmann u. a, Die Personengesellschaft im Steuerrecht, 12. Aufl. 2017, B. Rz. 385.

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