5.2.1 Grundsätzliches

 

Rz. 119

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen eines Steuerpflichtigen in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 EStG nicht erfüllt. Diese Übertragungsfälle sind wie folgt zu behandeln.

5.2.2 Entgeltlicher Erwerb

 

Rz. 120

Bei einem vollentgeltlichen Erwerb gelten die allgemeinen Grundsätze hinsichtlich der Anschaffungskosten beim Erwerber und hinsichtlich des Veräußerungsvorgangs und eines möglichen Veräußerungsgewinns beim Veräußerer.[1]

 

Rz. 121

Bei teilentgeltlichem Erwerb (gemischte Schenkung) teilt die Finanzverwaltung den Vorgang nach der Trennungstheorie regelmäßig in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil auf. Hierbei werden beide Teile getrennt beurteilt.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 13.1.1993, IV B 3-S 2190-37/92, BStBl 1993 I S. 80, geändert durch BMF, Schreiben v. 26.3.2007, BStBl I S. 269.
[2] BFH, Urteil v. 17.7.1980, IV R 15/76, BStBl 1981 II S. 11; bei Übertragungen mit Abfindungszahlungen und Gleichstellungsgeldern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge (gemischte Schenkung) siehe BMF, Schreiben v. 13.1.1993, geändert durch BMF, Schreiben v. 26.3.2007, BStBl 2007 I S. 269, Tz. 24 i. V. m. Tz. 7-9 und dem Beispiel in Tz. 34.

5.2.3 Unentgeltlicher Erwerb

 

Rz. 122

Die Übertragung eines einzelnen Wirtschaftsguts (von einem Betriebsvermögen) in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen ist unentgeltlich, wenn der Empfänger für das Wirtschaftsgut keine konkrete Gegenleistung gewährt. Die Erwartung von positiven Folgen für die weitere Geschäftsbeziehung, die im geschäftlichen Verkehr mit der Hingabe von Geschenken üblicherweise verbunden ist, genügt nicht für die Annahme einer konkreten Gegenleistung.[1]

 

Rz. 123

Handelsrechtlich liegt beim Rechtsvorgänger (Schenker) in Höhe des Buchwerts des verschenkten Vermögensgegenstands ein Aufwand vor, der den Handelsbilanzgewinn mindert. Beim Rechtsnachfolger (Erwerber) wird für unentgeltlich erworbene Vermögensgegenstände im Rahmen des bestehenden Wahlrechts eine Aktivierungsmöglichkeit angenommen, wenn es sich um materielle Vermögensgegenstände handelt.[2]

 

Rz. 124

Ertragssteuerlich kann beim Übertragenden (Schenker), abhängig vom Anlass der Schenkung, entweder eine gewinnrealisierende Entnahme oder eine Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG vorliegen. Sofern eine Betriebsausgabe vorliegt, kann aber das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG greifen. Danach dürfen Schenkungen von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (pro Jahr und pro Empfänger) 35 EUR übersteigen, den steuerlichen Gewinn nicht mindern.[3] Die buchmäßig gewinnmindernd behandelten, nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben stellen keine Privatentnahmen dar und sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Im aufnehmenden Betriebsvermögen ist das Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert gilt als Anschaffungskosten für Zwecke der Absetzung für Abnutzung und als Bewertungsobergrenze für eventuelle Zuschreibungen.

 

Rz. 125

Die Vorschrift des § 6 Abs. 4 EStG ist auf die Verhältnisse des Mitunternehmers zu seiner Mitunternehmerschaft nicht anwendbar. Dies gilt auch für unentgeltliche Übertragungen zwischen den Mitunternehmern derselben Mitunternehmerschaft. Für diesen Fall gilt § 6 Abs. 3 EStG, und zwar auch dann, wenn diese Fälle betriebliche Gründe haben.[4]

[1] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 6 Rz. 673.
[2] Horschitz/Groß/Fanck/Kirschbaum, Bilanzsteuerrecht und Buchführung, 13. Aufl. 2012, S. 330 m. w. N.
[3] Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 6 Rz. 676.
[4] BFH, Urteil v. 6.12.2000, VIII R 21/00, BFH/NV 2001 S. 548; auch Kulosa, in Schmidt, EStG, 2018, § 6 Rz. 671.

5.2.4 Übertragung aus privatem Anlass

 

Rz. 126

Erfolgt die Übertragung des Einzelwirtschaftsguts aus privatem Anlass, kann das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG nicht in Betracht kommen, da beim Schenker (Rechtsvorgänger) kein betrieblicher Vorgang vorliegt. Ertragsteuerlich ist von einer Entnahme auszugehen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist.

 

Rz. 127

Beim Rechtsnachfolger (Erwerber) liegt ein privater unentgeltlicher Erwerb vor, der nicht unter § 6 Abs. 4 EStG fällt. Nutzt der Beschenkte das erhaltene Wirtschaftsgut anschließend betrieblich, so findet durch die Nutzungsänderung eine Einlage nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG statt, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 1. Halbsatz EStG mit dem Teilwert zu bewerten ist. Das geschenkte Wirtschaftsgut ist auch dann mit dem Teilwert in das Betriebsvermögen einzulegen, wenn der Schenker das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten 3 Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft, hergestellt oder entnommen hat.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge