Die Beantragung der ÜH IV erfolgt zwingend über das bundeseinheitliche Portal durch einen prüfenden Dritten, ein Direktantrag durch den Antragsteller ohne Beauftragung eines prüfenden Dritten ist nicht möglich. Die Antragstellung erfolgt somit digital, der Antrag ist zwingend durch prüfende Dritte im Namen des Antragsstellenden über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder einzureichen. Dadurch soll eine möglichst schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und darüber hinaus sollen auch Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden.

Die Antragstellung ist seit dem 7.1.2022 möglich, die Antragsfrist lief für den ursprünglichen Förderzeitraum Januar bis März 2022 bis zum 30.4.2022. Durch Aktualisierung der FAQ am 1.4.2022 wurden die bereits am 16.2.2022 angekündigte Ausweitung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni 2022 und die konkreten Auswirkungen auf die Antragstellung veröffentlicht. Erstanträge und Änderungsanträge können nun bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Soweit vor dem Hintergrund des Auslaufens des Temporary Frameworks am 30. Juni 2022 beihilferechtlich zulässig, können Änderungsanträge auch bis zum 30. September 2022 gestellt werden. Änderungsanträge zur Inanspruchnahme der verlängerten Förderung können nach dem 15. Juni 2022 nicht mehr gestellt werden – Details hierzu nennt FAQ 3.20:

"Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV von April bis Juni 2022 können bis zum 15. Juni 2022 Änderungsanträge zum Zwecke der Inanspruchnahme der verlängerten Förderung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für Monate im Zeitraum Januar bis März 2022 gestellt haben, der bewilligt oder teilbewilligt wurde. Falls Sie noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis März 2022 gestellt haben, können Sie die Förderung für beliebige Monate im verlängerten Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022 über einen Erstantrag beantragen."

Eine Antragstellung ist grundsätzlich nur einmal möglich, Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen, siehe oben.

Den Antragstellenden wird ein nachträgliches Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt. Sie können somit nach erfolgter Antragstellung und Bewilligung ihres Antrags von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Das Wahlrecht kann bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden.

Die Schlussabrechnung ist durch den prüfenden Dritten bis zum 30.06.2023 einzureichen (Fristverlängerung durch das BMWK am 18.08.2022, zuvor Fristende 31.12.2022).[1]

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