Der maximale Förderhöchstbetrag beträgt 10 Mio. EUR pro Fördermonat – auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur soweit diese noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19, beträgt 40 Mio. EUR. Der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe-Programme beträgt 52 Mio. EUR.

Der vorgesehene Förderhöchstbetrag beträgt 1,5 Mio. EUR pro Monat (bei verbundenen Unternehmen 3 Mio EUR). Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie bisher auch am Ausfall der Umsätze. Dabei gilt: je höher der Umsatzausfall im Vergleich zu der Zeit vor der Pandemie, desto höher die Überbrückungshilfe. Liegt der Umsatz im jeweiligen Fördermonat jedoch bei über 70 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Die Überbrückungshilfe kompensiert die Fixkosten dabei wie folgt:

  • 100 % der Fixkosten bei mindestens 70 % Umsatzeinbruch
  • 60 % der Fixkosten bei Umsatzrückgang von mindestens 50 % bis < 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mindestens 30 %

Für jeden Monat wird die Berechnung einzeln vorgenommen. Sofern der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat liegt, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Fördermonat.

Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie der Pyrotechnik angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 % erstattet.

Die Überbrückungshilfe III ist im Falle der Überkompensation zurückzuzahlen, sie stellt im Bereich der Ertragsteuern Betriebseinnahmen dar.

 
Wichtig

Eigenkapitalhilfe als zusätzliche Förderung

Beträgt der monatliche Umsatzeinbruch mindestens 50 % innerhalb des Förderzeitraums (November 2020 bis Juni 2021), werden für Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb zusätzliche Aufschläge gewährt! Im Laufe der Kalenderwoche 16/2021 wurde dies auch im Antragsportal eingearbeitet.

Folgende Aufschläge auf die Überbrückungshilfe III im jeweiligen Monat werden gewährt:

  • 25 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in 3 Monaten,
  • 35 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in 4 Monaten,
  • 40 % auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 % in 5 oder mehr Monaten.

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen – berücksichtigt werden nur Monate, für die Überbrückungshilfe III beantragt wurde. Bei antragstellenden Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten haben, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 % angenommen.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses) einzuhalten. Sofern die "Bundesregelung Fixkostenhilfe" zugrunde liegt, darf die Förderung 70 % bzw. 90 % der insgesamt nachgewiesenen ungedeckten Fixkosten nicht überschreiten.

Der Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung beträgt somit bis zu 40 % des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten der o. g. Nr. 1 bis 11 erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 %. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % erhöht sich der Zuschlag auf 35 %; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 % pro Monat.

Für Sonderregelungen geltend gemachte Fixkosten fallen nicht unter den Eigenkapitalzuschuss.

 
Hinweis

Beihilferechtliche Besonderheiten

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III, auch inklusive des Eigenkapitalzuschusses, einzuhalten.

Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen.

Wenn dies auf Basis der Bundesregelung Fixkostenhilfe geschieht (maximal 10 Mio. EUR pro Unternehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten bzw. Verluste nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 % der ungedeckten Fixkosten möglich.

Bei Zuschüssen von bis zu kumuliert 2 Mio. EUR kann die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung (1,8 Mio. EUR) sowie die De-minimis-Verordnung (200.000 EUR) genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wur...

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