Die Überbrückungshilfe III Plus kann für bis zu sechs Monate (Juli 2021 bis Dezember 2021) beantragt werden.

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Millionen Euro pro Fördermonat. Dies gilt auch für verbundene Unternehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nur soweit die durch das europäische Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, beträgt insgesamt 40 Millionen Euro. Hinzu kommen maximal 10 Millionen Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 1,8 Millionen. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung. Soweit die Antragstellerin oder der Antragsteller keine Beihilfen aus anderen staatlichen Corona-Förderprogrammen auf Basis der oben genannten Beihilferahmen erhalten hat, beträgt der maximal zulässige Höchstbetrag für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus Programme bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen somit 52 Millionen Euro. Näheres zum jeweiligen beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrag ist unter Ziffer 4.16 ausgeführt. Darüber hinaus finden Sie weitere Informationen und konkrete Anwendungsbeispiele in den separaten Beihilfe-FAQ.

Der Unternehmerlohn ist nicht förderfähig.

Die Förderhöhe für das einzelne Unternehmen bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen der Fördermonate im Verhältnis zu den jeweiligen Vergleichsmonaten im Jahr 2019. Kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014) sowie Soloselbstständige oder selbstständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet einen Anteil in Höhe von

  • bis zu 100 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≤ 50 % und <= 70 %
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≤ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Förderfähige Kosten, die im Rahmen der Sonderregelung für die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft sowie der Pyrotechnik angesetzt werden, werden davon abweichend mit einem Fördersatz von bis zu 90 % erstattet.

Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 % gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III Plus für den jeweiligen Fördermonat.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet worden sind, Soloselbständige oder selbständige Angehörige der freien Berufe, die ihre selbständige oder freiberufliche Tätigkeit zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen. Alternativ können diese Unternehmen bei der Ermittlung des notwendigen Referenzumsatzes auf den monatlichen Durchschnittswert des geschätzten Jahresumsatzes 2020, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde, abstellen. Für sie gilt in den Grenzen der "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" eine maximale Höhe der Überbrückungshilfe von insgesamt 1,8 Mio. Euro.

Für Antragsberechtigte mit einem monatlichen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent innerhalb des Zeitraums von November 2020 bis Dezember 2021 werden folgende Aufschläge (Eigenkapitalzuschuss) auf die Überbrückungshilfe III Plus im jeweiligen Monat des Erreichens der Schwelle gewährt:

  • 25 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in drei Monaten,
  • 35 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in vier Monaten,
  • 40 Prozent auf die Summe der Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent in fünf oder mehr Monaten.

Die entsprechenden Monate müssen nicht unmittelbar aufeinander folgen. Es werden nur Monate berücksichtigt, für die Überbrückungshilfe III oder Überbrückungshilfe III Plus beantragt wurde. Bei Unternehmen, die November- und/oder Dezemberhilfe erhalten, wird im jeweiligen Monat November und/oder Dezember ein Umsatzrückgang von 50 Prozent angenommen.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III Plus (d. h. auch inkl. z. B. des Eigenkapitalzuschusses, der Anschubhilfe oder der Restart-Prämie) einzuhalten. Sowe...

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