FinMin Thüringen, 12.03.1998, S 7330 A - 2 - 202.1

Gemeinnützige Luftrettungsunternehmen führen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie Rettungsflüge durch und können somit für Eingangsleistungen, die diesen steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind, keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Sofern sich auf einem Flughafen ein Steuerlager befindet, können Luftrettungsunternehmen des weiteren unter Vorlage der erforderlichen Erlaubnisscheine des zuständigen Hauptzollamtes das für Zwecke der Luftrettung benötigte Flugbenzin nach § 4 Nr. 3 Buchst. b MinöStG steuerfrei beziehen. Wird der Rettungshubschrauber auf einem Flughafen ohne Steuerlager betankt, ist eine mineralölsteuerfreie Lieferung nicht möglich. Die Zollverwaltung erstattet jedoch anschließend dem Luftrettungsunternehmen die gezahlte Mineralölsteuer.

Da die Mineralölsteuer in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer eingeht, ergeben sich bezogen auf die Lieferung von beispielsweise 100 Litern Flugbenzin folgende Auswirkungen:

a)Mineralölsteuerfreie Lieferung aus einem Steuerlager

100 Liter a 56,90 DM je hl 56,90 DM
+ 16 % USt (ab 1.4.1998) 9,10 DM
Rechnungsbetrag 66,00 DM

Das Luftrettungsunternehmen ist bei einem Bezugspreis von 66,00 DM mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer in Höhe von 9,10 DM belastet.

b) Mineralölsteuerpflichtige Lieferung bei nicht vorhandenem Steuerlager

100 Liter a 154,90 DM je hl  
(einschl. 98,00 DM Mineralölsteuer) 154,90 DM
+ 16 % USt (ab 1.4.1998) 24,78 DM
Rechnungsbetrag 179,68 DM

Die im Rechnungsbetrag enthaltene Mineralölsteuer von 98,00 DM wird dem Luftrettungsunternehmen von der Zollverwaltung erstattet.

  179,68 DM
  - 98,00 DM
"wirtschaftlicher" Einkaufspreis 81,68 DM

Hierin sind als Kostenfaktor nicht abzugsfähige Vorsteuern enthalten

in Höhe von 24,78 DM

nicht abzugsfähige Vorsteuern bei mineralölsteuerfreiem

Bezug (vgl. a) 9,10 DM
Mehrbelastung an Umsatzsteuer 15,68 DM

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird gebeten, aus sachlichen Billigkeitsgründen wie folgt zu verfahren:

Erfolgte die Betankung eines Rettungshubschraubers auf einem Flughafen ohne Steuerlager und hat der Treibstofflieferant dementsprechend das Flugbenzin zzgl. Mineralölsteuer in Rechnung gestellt, ist die Rechnungsberichtigung durch den Treibstofflieferanten zuzulassen, sofern ihm das Luftrettungsunternehmen für die betreffende Treibstofflieferung die Erstattung der Mineralölsteuer durch die Zollbehörde nachweist. In diesem Fall darf der Treibstofflieferant eine berichtigte Rechnung ausstellen, in der die Umsatzsteuer nur aus dem reinen Warenwert (ohne Mineralölsteuer) ausgewiesen wird. Die gegenüber der ursprünglichen Rechnung sich hierdurch ergebende Minderung der Umsatzsteuer kann dann vom Lieferanten an das Luftrettungsunternehmen weitergegeben werden.

Es wird gebeten, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 17 b

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