Rz. 64

Besteuerung von Treibstofflieferungen – Billigkeitsregelung zugunsten von Luftrettungsunternehmen: Gemeinnützige Luftrettungsunternehmen führen nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG steuerfreie Rettungsflüge durch und können somit für Eingangsleistungen, die diesen steuerfreien Umsätzen zuzuordnen sind, keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Sofern sich auf einem Flughafen ein Steuerlager befindet, können Luftrettungsunternehmen aber unter Vorlage der erforderlichen Erlaubnisscheine des zuständigen Hauptzollamts das für Zwecke der Luftrettung benötigte Flugbenzin nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG steuerfrei beziehen. Wird der Rettungshubschrauber auf einem Flughafen ohne Steuerlager betankt, ist eine energiesteuerfreie Lieferung nicht möglich. Die Zollverwaltung erstattet jedoch anschließend dem Luftrettungsunternehmen die gezahlte Energiesteuer.[1] Im Ergebnis ist also in beiden Fällen das für Zwecke der Luftrettung bezogene Flugbenzin nicht mit Energiesteuer belastet. Bei der Umsatzbesteuerung ergeben sich jedoch unterschiedliche Auswirkungen, da in die Bemessungsgrundlage alles einzubeziehen ist, was der Leistungsempfänger für den Erhalt der Leistung aufwendet, auch die Verbrauchsteuern. Eine Entgeltminderung i. S. d. § 17 Abs. 1 UStG liegt beim Treibstofflieferanten nicht vor, da die Erstattung der Energiesteuer nicht von einem in der Leistungskette beteiligten Unternehmer, sondern durch die Zollverwaltung erfolgt. Somit muss das Luftrettungsunternehmen in dem Fall, in dem die Betankung auf einem Flughafen ohne Steuerlager erfolgt, zunächst eine umsatzsteuerliche Belastung i. H. v. 19 % der Energiesteuer hinnehmen. Da die Energiesteuer in die Bemessungsgrundlage der USt eingeht, ergeben sich bezogen auf die Lieferung von beispielsweise 100 Litern Flugbenzin folgende Auswirkungen:

Energiesteuerfreie Lieferungen aus einem Steuerlager:

 
100 Liter à 29,09 EUR je hl 29,09 EUR
+ 19 % USt 5,53 EUR
Rechnungsbetrag 34,62 EUR

Das Luftrettungsunternehmen ist bei einem Bezugspreis von 34,62 EUR mit nicht abzugsfähiger Vorsteuer i. H. v. 5,53 EUR belastet.

Energiesteuerpflichtige Lieferung bei nicht vorhandenem Steuerlager:

 
100 Liter à 79,20 EUR je hl[2] 79,20 EUR
+ 19 % USt 15,05 EUR
Rechnungsbetrag 94,25 EUR

Die im Rechnungsbetrag enthaltene Energiesteuer von 50,11 EUR wird dem Luftrettungsunternehmen von der Zollverwaltung erstattet.

 
  94,25 EUR
  – 50,11 EUR
"wirtschaftlicher" Einkaufspreis 44,14 EUR

Hierin sind als Kostenfaktor nicht abzugsfähige Vorsteuern enthalten

 
i. H. v. 15,05 EUR
nicht abzugsfähige Vorsteuern bei energiesteuerfreiem Bezug 5,53 EUR
Mehrbelastung an Umsatzsteuer 9,52 EUR
 

Rz. 65

Aus sachlichen Billigkeitsgründen wird in diesen Fällen durch die Finanzverwaltung so verfahren, dass der Treibstofflieferant in einer berichtigten Rechnung die USt nur aus dem reinen Warenwert (ohne Energiesteuer) ausweisen kann, sofern ihm vom Abnehmer für die betreffende Lieferung die Erstattung der Energiesteuer nachgewiesen wird. Wurde der Rettungshubschrauber auf einem Flughafen ohne Steuerlager betankt und hat der Treibstofflieferant dementsprechend das Flugbenzin zzgl. Energiesteuer in Rechnung gestellt, ist die Rechnungsberichtigung durch den Treibstofflieferanten zuzulassen, sofern ihm das Luftrettungsunternehmen für die betreffende Treibstofflieferung die Erstattung der Energiesteuer durch die Zollbehörde nachweist. In diesem Fall darf der Treibstofflieferant eine berichtigte Rechnung ausstellen, in der die USt nur aus dem reinen Warenwert (ohne Energiesteuer) ausgewiesen wird. Die gegenüber der ursprünglichen Rechnung sich hierdurch ergebende Minderung der USt kann dann vom Lieferanten an das Luftrettungsunternehmen weitergegeben werden.[3]

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