§ 1 Einsichtnahme in das Transparenzregister

 

(1) Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist

 

1.

in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich und

 

2.

in den Fällen des § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ausschließlich über die von der registerführenden Stelle vorgegebenen Schnittstellen möglich.

 

(2) Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten so dargestellt werden, dass deutlich wird, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand des Transparenzregisters selbst oder aus den Registern, die über das Transparenzregister zugänglich sind, handelt.

 

(3) 1Die registerführende Stelle hat zu gewährleisten, dass die im Transparenzregister zugänglichen Daten nach § 22 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes sowie Bestätigungen nach § 18 Absatz 4 des Geldwäschegesetzes vom Nutzer ausgedruckt oder als elektronische Datei bezogen werden können. 2Sie hat weiterhin zu gewährleisten, dass derartige Vervielfältigungen

 

1.

mit einem Vermerk versehen sind, der die Herkunft aus dem Transparenzregister erkennen lässt, und

 

2.

mit dem Tag der Erstellung gekennzeichnet sind.

 

(4) Bei einer nach § 23 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes beschränkten Einsichtnahme hat die registerführende Stelle auf einem Auszug des Transparenzregisters für eine Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes darauf hinzuweisen, dass Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten aufgrund einer Beschränkung ganz oder teilweise nicht eingesehen werden dürfen.

§ 2 Registrierung im Transparenzregister, Registrierungsdaten und Nutzer

 

(1) Die Registrierung für die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist ausschließlich über die Internetseite des Transparenzregisters www.transparenzregister.de möglich.

 

(2) Nutzer im Sinne dieser Verordnung sind die Einsichtsberechtigten nach § 23 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes.

 

(3) 1Um sich registrieren zu lassen, gibt der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers auf der Internetseite des Transparenzregisters eine elektronische Kennung in Form einer gültigen E-Mail-Adresse (Nutzerkennung) an und vergibt ein Passwort. 2Die registerführende Stelle übermittelt an die angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht über die Eröffnung und eine Möglichkeit zur elektronischen Freischaltung des Nutzerkontos.

 

(4) Wenn das Nutzerkonto freigeschaltet ist, hat der Nutzer oder eine Person im Auftrag des Nutzers der registerführenden Stelle mindestens die folgenden Registrierungsdaten zu übermitteln:

 

1.

für den Fall, dass der Nutzer eine natürliche Person ist,

 

a)

den Vor- und Nachnamen,

 

b)

die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer sowie

 

c)

die Anschrift und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift sowie

 

2.

für den Fall, dass der Nutzer keine natürliche Person ist,

 

a)

die Firma oder den Namen der nicht natürlichen Person,

 

b)

die Anschrift des Sitzes der nicht natürlichen Person und, falls abweichend, die Rechnungsanschrift,

 

c)

den Vor- und Nachnamen der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person sowie

 

d)

die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer der mit der Registrierung beauftragten natürlichen Person.

 

(5) 1Für die Übermittlung der Registrierungsdaten stellt die registerführende Stelle auf der Internetseite des Transparenzregisters elektronische Formulare zur Verfügung. 2Diese Formulare sind bei der Übermittlung zu verwenden.

 

(6) Die registerführende Stelle ist verpflichtet, der natürlichen Person, die die Registrierung vorgenommen hat, auf der Internetseite des Transparenzregisters die erfolgreiche Übermittlung der Registrierungsdaten anzuzeigen.

 

(7) 1Zur Nutzung der automatisierten Einsichtnahme nach § 23 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes ist eine erweiterte Registrierung notwendig. 2Im Rahmen dieser Registrierung muss der Nutzer nach den Vorgaben der registerführenden Stelle nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Nutzung der automatisierten Einsichtnahme erfüllt sind.

§ 3 Identitätsnachweis bei Registrierung oder Einsichtnahme

 

(1) Der Nutzer belegt nach den Vorgaben der registerführenden Stelle innerhalb des Registrierungsvorgangs oder des Antrags auf Einsichtnahme seine Identität anhand geeigneter Nachweise.

 

(2) Als Identitätsnachweis geeignet gelten

 

1.

bei natürlichen Personen

 

a)

eine Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises, der ein Lichtbild des Inhabers enthält und mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, insbesondere

aa)

eine Kopie eines inländischen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes oder

bb)

eine Kopie eines nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes,

 

b)

eine Kopie der Dokumente nach § 1 Absatz 1 der Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung und

 

c)

einer der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes vorgesehenen Nachweise sowie

 

2.

bei nicht natürlichen Personen

 

a)

eine Kopie eines der in § 12 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes genannten Nachweise und

 

b)

die gültige Kennung für Rechtsträg...

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