rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Widerruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein ist zu widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsführung nicht gewährleistet ist.

2. Zweifel an einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung bestehen, wenn der durch seinen Vorstand vertretene Verein die ihm nach dem Steuerberatungsgesetz obliegenden Verpflichtungen nachhaltig missachtet, insbesondere weder die Geschäftsprüfung zeitnah innerhalb der gesetzlichen Frist durchführen lässt, noch den Bericht über die Geschäftsprüfung fristgerecht der Oberfinanzdirektion zuleitet.

 

Normenkette

StberG § 20 Abs. 2 Nr. 3; StBerG § 22 Abs. 1, 7

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anerkennung des BB e.V. als Lohnsteuerhilfeverein.

Der Kläger hat weder die gem. § 22 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz (StBerG) erforderliche Geschäftsprüfung innerhalb von 6 Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres 1999 vornehmen lassen noch den entsprechenden Geschäftsprüfungsbericht spätestens 9 Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres in Abschrift der zuständigen Oberfinanzdirektion zugeleitet (§ 22 Abs. 7 StBerG).

Der Lohnsteuerhilfeverein wurde mit Urkunde vom 05.08.1999 von der OFD als Lohnsteuerhilfeverein anerkannt. Die gem. § 21 Abs. 3 StBerG zu erstellende Vermögensübersicht bei Beginn der Tätigkeit des Lohnsteuerhilfevereins ist nach Androhung eines Zwangsgeldes durch die OFD am 15.03.2000 erstellt und der OFD am 17.03.2000 vorgelegt worden. Da bis zum 30.09.2000 der Geschäftsprüfungsbericht für das Jahr 1999 nicht vorgelegt worden ist, erinnerte die OFD mit Schreiben vom 19.10.2000 den Kläger und forderte den Kläger auf, den Bericht bis zum 20.11.2000 vorzulegen. Der Geschäftsprüfungsbericht wurde bis zu dem genannten Termin nicht vorgelegt. Mit Schreiben vom 22.11.2000 hat die OFD die Vorlage des Berichtes bis zum 18.12.2000 angefordert und widrigenfalls die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 DM angedroht. Der Kläger hat mit Schreiben an die OFD vom 23.12.2000 (bei der OFD eingegangen am 28.12.2000) mitgeteilt, dass der mit der Vermögensaufstellung beauftragte Wirtschaftsprüfer den Eindruck hinterlassen habe, dass ihm die gesetzlichen Grundlagen nicht ausreichend geläufig seien. Außerdem sei eine Prüfung der Vermögenssituation mit Kosten in Höhe von 1.000 DM verbunden. Deshalb sei kein Auftrag erteilt worden. Es sei eine erneute Suche nach einem Prüfer mit entsprechenden Kenntnissen eingeleitet worden. Mit Schreiben an die OFD vom 06.01.2001 legte der Kläger ein Schreiben des Wirtschaftsprüfers X an XX vor, aus dem drei Terminvorschläge für ein Gespräch in A-Stadt im November 2000 ersichtlich sind.

Die OFD hat am 05.01.2001 ein Zwangsgeld in Höhe von 200 DM festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 300 DM angedroht. Mit Schreiben des Klägers an die OFD vom 27.01.2001 legte der Kläger ein Angebot der XXX Treuhand-Revision GmbH vom 17.01.2001 vor, einen Geschäftsprüfungsbericht für ein Honorar in Höhe von 4.000 DM zu erstellen. Der Kläger teilte der OFD mit, dass die Jahresabschlussprüfung selbst erstellt und der Aufsichtsbehörde zugeleitet werde. Am 02.04.2001 hat die OFD den Einspruch des Vorstandsvorsitzenden XX wegen Androhung eines weiteren Zwangsgeldes als unbegründet zurückgewiesen. Am 04.05.2001 legte der Kläger ein Schreiben des Prüfungsverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. vom 20.04.2001 vor, aus dem sich ergibt, dass der Kläger ein Interesse an der Mitgliedschaft im Prüfungsverband gezeigt hat. Am 02.07.2001 kündigte die OFD dem Kläger die Prüfung des W iderrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein an. Am 24.07.2001 legte der Kläger Schreiben der W irtschaftsprüfer A und Partner vom 23.07.2001 vor, in dem der W irtschaftsprüfer dem Vorstand des Klägers mitteilt, welche Unterlagen für eine Prüfung der Geschäftsführung noch benötigt werden. Am 25.07.2001 hat die OFD die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein widerrufen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 01.09.2001 der OFD mitgeteilt, dass A und Partner mit der Prüfungstätigkeit begonnen hätten. Am 11.09.2001 hat die OFD den Einspruch des Klägers gegen den W iderruf der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein als unbegründet zurückgewiesen. Am 17.09.2001 hat der Kläger eine Vermögensübersicht zum 31.12.1999 vorgelegt. Der Kläger hat mit Schreiben an die OFD vom 10.09.2001 mitgeteilt, dass eine Mitgliederversammlung am 06.10.2001 um 14.00 Uhr stattfinde. Die OFD hat die Teilnahme an der Mitgliederversammlung angekündigt (§ 29 StBerG). Mit Schreiben vom 29.09.2001 (bei der OFD am 04.10.2001 eingegangen) hat der Kläger der OFD mitgeteilt, dass die auf den 06.10.2001 vorgesehene Mitgliederversammlung auf einen noch bekanntzugebenden Termin verschoben werde. Des W eiteren seien inzwischen einem Wirts...

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