rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifermäßigung nach § 2 Abs. 2 BierStG für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Sind die Merkmale der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19.10.1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Hinblick auf die Erwägungsgründe der Richtlinie dahin zu verstehen, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ansonsten rechtlich unabhängigen Brauereien nur dann anzunehmen ist, wenn die betroffenen Brauereien nicht voneinander unbeeinflusst als Wettbewerber am Markt auftreten können oder genügt bereits die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Brauereien, um dem Kriterium der Unabhängigkeit nicht mehr zu entsprechen?

 

Normenkette

Richtlinie 92/83/EWG Art. 4 Abs. 1; BierStG § 2 Abs. 2

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen C-83/08)

 

Tenor

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht:

Sind die Merkmale der rechtlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/83 EW G des Rates vom 19 Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke für die Anwendung der ermäßigten Steuersätze im Hinblick auf die Erwägungsgründe der Richtlinie dahin zu verstehen, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen ansonsten rechtlich unabhängigen Brauereien nur dann anzunehmen ist, wenn die betroffenen Brauereien nicht voneinander unbeeinflusst als Wettbewerber am Markt auftreten können oder genügt bereits die faktische Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Geschäftstätigkeit der Brauereien, um dem Kriterium der Unabhängigkeit nicht mehr zu entsprechen?

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin wendet sich, soweit hier entscheidungserheblich, gegen die Versagung der Tarifermäßigung des § 2 Abs. 2 des Biersteuergesetzes (BierStG).

Die im Jahr 1991 unter Mehrheitsbeteiligung der IXY Brauerei AG privatisierte Klägerin betreibt eine Brauerei in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Am Stammkapital der Klägerin waren im Streitjahr nachstehende Gesellschafter beteiligt:

  • RS mit einem Nennbetrag in Höhe von 106.600,00 EUR = 26 v.H. der Geschäftsanteile,
  • AP geb. S mit einem Nennbetrag in Höhe von 94.300,00 EUR = 23 v.H. der Geschäftsanteile
  • M. Beratungs- und Beteiligungs GmbH, mit einem Nennbetrag in Höhe von 12.300,00 EUR = 3 v.H. der Geschäftsanteile.
  • IXY Brauerei AG, mit einem Nennbetrag in Höhe von 196.800,00 EUR = 48 v.H. der Geschäftsanteile.

Das Braugeschäft der IXY Brauerei AG wurde 1996 ausgegliedert und auf die IXY Brauerei Bierspezialitäten GmbH übertragen. An den Geschäftsanteilen der IXY Brauerei AG sind seit 2000 u. a. die österreichische O. Brauerei AG in Wien mit 49 v.H., und die M. Beratungs- und Beteiligungs GmbH (nachfolgend: M. GmbH) mit 30,7 v.H. beteiligt. Vorstandsvorsitzender der O. Brauerei AG ist Herr Mx. Dieser ist ferner geschäftsführender Gesellschafter der M. GmbH. Konzernmutter und beherrschende Gesellschafterin der O. Brauerei AG ist die G.H AG, Wien (jetzt firmierend als O. Holding AG). Letztere steht zu rund 81 v.H. im Besitz der Familien Wh (ca. 65 v.H.) und M. (ca. 16 v.H.). Die restlichen Gesellschaftsanteile halten zwei weitere Familien. Nach § 9 Abs. 2 der Satzung der O. Brauerei AG zählt bei Stimmengleichheit der zwei Vorstandsmitglieder, Frau C. Wh und Herr Mx. S. M., die Stimme des Vorstandsvorsitzenden. Die IXY Brauerei AG ist als assoziiertes Unternehmen in den Konzernabschluss der O. Brauerei AG sowohl nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) als auch in ihren Jahresabschluss nach österreichischem Handelsgesetzbuch (HGB) einbezogen, wobei die Klägerin wiederum als 48 v.H. – Beteiligung der IXY Brauerei AG ausgewiesen wird.

Ausgehend von den vorstehenden Beteiligungsverhältnissen und der Abstimmungsregelung bei der O. Brauerei AG ging das Finanzgericht München im Urteil vom 6. April 2006 14 K 4578/04 (nicht veröffentlicht) von einem über die IXY Brauerei AG vermittelten beherrschenden Einfluss der O. Brauerei AG auf die IXY Brauerei Bierspezialitäten GmbH aus. Durch seine Stellung als Vorstandsvorsitzender bei der O. Brauerei AG und als geschäftsführender Gesellschafter der M. GmbH verfüge Herr Mx. S. M. bei der IXY Brauerei AG de facto über die Stimmenrechtsanteile beider Gesellschaften (79,7 v.H.), sodass er mit der Stimmrechtsmehrheit die Möglichkeit habe, die personelle Besetzung der Gesellschaftsorgane der IXY Brauerei AG zu steuern, was zur wirtschaftlichen Abhängigkeit führe.

Weder die IXY Brauerei AG noch die O. Brauerei AG, deren Gesamtjahreserzeugung unstreitig 200.000 hl Bier überschr...

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