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Biersteuergesetz / § 2 Steuertarif

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(1) 1Bier wird nach Grad Plato in Steuerklassen eingeteilt. 2Grad Plato ist der Stammwürzegehalt des Bieres in Gramm je 100 Gramm Bier, wie er sich nach der großen Ballingschen Formel aus dem im Bier vorhandenen Alkohol- und Extraktgehalt errechnet; Bruchteile eines Grades (Nachkommastellen) bleiben außer Betracht. 3Ab dem 1. Januar 2031 werden bei der Berechnung des Grades Plato alle Zutaten des Bieres, einschließlich derer, die nach Abschluss der Gärung hinzugefügt werden, berücksichtigt. [1]4Die Biersteuer beträgt für einen Hektoliter (hl) Bier 0,787 Euro je Grad Plato.

(1a)[2]

 

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig

 

1.

auf 75 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 40 000 hl,

 

2.

auf 70 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 20 000 hl,

 

3.

auf 60 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 10 000 hl,

 

4.

auf 50 Prozent bei einer Jahreserzeugung von 5 000 hl.

2Die Stufen beginnen bis auf die Stufe zwischen 5 000 hl und 6 000 hl aufsteigend mit den vollen Tausendern. 3Die Stufe zwischen 5 000 hl und 6 000 hl beginnt mit der 5 000 hl übersteigenden Jahreserzeugung. 4Bis einschließlich 5 000 hl bleibt der ermäßigte Steuersatz von 50 Prozent unverändert. 5Absatz 2 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend.

 

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ermäßigt sich der Steuersatz [Vom 01.01.2021 bis 31.12.2022: ab dem 1. Januar 2023 ] [3]für im Brauverfahren hergestelltes Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 hl Bier in Stufen von 1 000 zu 1 000 hl gleichmäßig

 

1.

auf 75[4] [Bis 31.12.2022: 84,0] Prozent bei einer Jahreserze...

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