rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB kein außergerichtliches Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO. Kostenentscheidung bei Bestehen der Steuerberaterprüfung nach zweimaligem Überdenkungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für das in § 29 DVStB geregelte prüfungsrechtliche Überdenkungsverfahren im Rahmen der Steuerberaterprüfung kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i. S. d. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO handelt. Der Beschluss, mit den die Notwendigerklärung der Zuziehung abgelehnt wird, ist eine nicht beschwerdefähige Entscheidung in Kostensachen.

2. Hat der Kandidat gegen das Nichtbestehen der schriftlichen Steuerberaterprüfung Klage erhoben, wurde das Klageverfahren im Hinblick auf ein Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB ausgesetzt und hat der Kandidat sowohl die schriftliche als auch die mündliche Steuerberaterprüfung letztendlich jeweils nach einem Überdenkungsverfahren bestanden, so sind die Kosten des Klageverfahrens nach einer einvernehmlichen Hauptsacheerledigungserklärung der beklagten Behörde aufzuerlegen.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 3 S. 3, § 138 Abs. 2 S. 1, § 44 Abs. 1, § 128 Abs. 4 S. 1; DVStB § 29

 

Tenor

1. Das ausgesetzte Verfahren wird unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 248/15 aufgenommen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Der Streitwert beträgt 15.000 EUR.

4. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.

 

Gründe

1. Der Kläger erhob Anfang Januar 2013 Klage (Az.: 3 K 11/13) und begehrte die Neubewertung seiner schriftlichen Steuerberaterprüfung 2012. Der Beklagte beantragte zunächst die Klageabweisung.

Mit Beschluss vom 7. März 2013 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des Überdenkungsverfahrens ausgesetzt. Nach Neubewertung der Klausuren ließ der Beklagte den Kläger letztendlich zur mündlichen Prüfung zu. Das Klageverfahren blieb ausgesetzt. Nach der mündlichen Prüfung erklärte der Beklagte die Steuerberaterprüfung 2012 zunächst für nicht bestanden.

Nach erneuter Überdenkung erklärte der Beklagte am 5. März 2015, dass der Kläger bestanden habe.

Beide Beteiligten erklärten die Hauptsache für erledigt, so dass das bisher ausgesetzte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 248/15 wieder aufgenommen wird.

Nachdem der Beklagte dem Begehren des Klägers letztendlich entsprochen hat und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Es ist nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen des § 137 FGO (schuldhaft verspätetes Vorbringen des Klägers) vorlägen, so dass nach dem gesetzlichen Regelfall des § 138 FGO der Beklagte die Kosten zu tragen hat.

2. Der Streitwert wird antragsgemäß auf 15.000 EUR festgesetzt.

3. Der Kläger beantragte, „die Zuziehung des Bevollmächtigten des Klägers im Verfahren gem. § 139 Abs. 3 FGO” für notwendig zu erklären. Der Berichterstatter versteht dies wegen der Bezugnahme auf § 139 FGO als Antrag darauf, die Zuziehung des Bevollmächtigten im „Vor”-verfahren gem. § 139 Abs. 3 FGO für notwendig zu erklären.

Für das Überdenkungsverfahren kann die Zuziehung eines Bevollmächtigten aber nicht für notwendig erklärt werden, da es sich nicht um ein außergerichtliches Vorverfahren i.S. des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO handelt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 12 K 12076/07, EFG 2010, 824). Ein derartiges Vorverfahren wäre nur zu bejahen, wenn das Verwaltungsverfahren unmittelbar einem Klageverfahren vorangegangen ist. Nach der Systematik der Finanzgerichtsordnung betrifft § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO die außergerichtlichen Rechtsbehelfe im Sinne des § 44 Abs. 1 FGO. Hierunter fällt das Überdenkungsverfahren aber nicht (ebenso: Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Beschluss vom 24. Februar 1998 – 4 K 34/96, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998]; Finanzgericht Münster, Beschluss vom 21. September 2004 – 7 K 1707/04 StB, EFG 2006, 530).

Der Beschluss, durch den die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt wird, ist eine nicht beschwerdefähige Entscheidung in Kostensachen. Das Gleiche gilt für die Ablehnung eines Antrages, einen solchen Ausspruch zu treffen (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1995 VII B 204/95, BFH, Beschluss vom 18. Februar 1998, VII B 302/97, juris)

 

Fundstellen

Haufe-Index 8750912

DStR 2015, 2256

DStRE 2016, 1139

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