Eine Einzweckguthabenkarte (Monofunktionskarte oder auch Calling Card) ist eine Telefonkarte, die keinen Speicherchip enthält, sondern lediglich über aufgedruckte Informationen verfügt. Der Kunde kann sich mit einer auf der Einzweckguthabenkarte aufgedruckten Nummer über das System des Telefonanbieters in das Netz eines Netzbetreibers einwählen. Nach Eingabe seiner auf der Einzweckguthabenkarte verbrieften PIN-Nummer und der Rufnummer seines Gesprächspartners kann er das gewünschte Gespräch führen. Auf diese Weise kann er das Gesprächsguthaben i. H. des Nennwerts der Einzweckguthabenkarte verbrauchen. Die Einzweckguthabenkarte ist mit allen Telefongeräten nutzbar (Festnetz, Mobiltelefon, Telefonzelle).

 
Hinweis

Ausgabe der Einzweckguthabenkarte als sonstige Leistung

Der Telefonanbieter liefert die Einzweckguthabenkarte nicht, da das wirtschaftliche Interesse des Kunden nicht darauf gerichtet ist, die Verfügungsmacht an der Karte zu erlangen, sondern darauf, mit Hilfe der auf der Karte befindlichen Information telefonieren zu können. Der Telefonanbieter erbringt sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Er führt die Leistungen bereits mit der Abgabe der Einzweckguthabenkarte aus. Es kommt nicht darauf an, wann der Kunde telefoniert.

Vertrieb einer Einzweckguthabenkarte durch einen selbständigen Händler

Gibt der Telefonanbieter die Einzweckguthabenkarte über einen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelnden Händler ab, erbringt er an den Händler und der Händler an den Kunden jeweils eine Telekommunikationsleistung. Wird der Händler für fremde Rechnung tätig, gilt die Telekommunikationsleistung als an ihn und von ihm erbracht.[1] Handelt er im fremden Namen und für fremde Rechnung, vermittelt er die Telekommunikationsleistung für den Telefonanbieter. Eine steuerbare Vermittlungsleistung ist umsatzsteuerpflichtig. § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG ist nicht anwendbar, weil der Wiederverkäufer auch für die Einzweckguthabenkarte wirbt und die Kunden berät.

Durch § 3 Abs. 11 UStG wird abweichend vom Zivilrecht der Auftraggeber/Kommittent beim Leistungsverkauf so behandelt, als habe er selbst eine Leistung an den Geschäftsbesorger/Kommissionär ausgeführt, die inhaltlich einer Leistung des Kommissionärs an den Dritten entspricht (Fiktion einer Leistungskette). Damit wird umsatzsteuerlich der nach deutschem Recht bestehende Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen Kommittent und Kommissionär[2] negiert und insoweit von dem Grundsatz abgewichen, dass sich die Bestimmung des Leistenden und des Leistungsempfängers regelmäßig nach den dem Umsatz zu Grunde liegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen bestimmt.

 
Hinweis

Entstehung der Umsatzsteuer

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Leistungsausführung[3], also sowohl für die Telekommunikationsleistung als auch für die Vermittlungsleistung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Kunde die Einzweckguthabenkarte erhält.

Der Erwerb einer Multifunktionskarte, die zur Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen benutzt werden kann (z. B. Telefondienstleistungen, Parken in Parkhäusern, Benutzung von Parkscheinautomaten, Inanspruchnahme von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr), erschöpft sich in dem Umtausch eines Zahlungsmittels "Bargeld" in ein anderes Zahlungsmittel "elektronisches Geld".

 
Praxis-Tipp

Multifunktionskarte: Besteuerung und Vorsteuerabzug erst bei konkreter Leistungserbringung

Der Erwerb einer Multifunktionskarte, die zur Inanspruchnahme unterschiedlicher Leistungen benutzt werden kann (z. B. Telefondienstleistungen, Parken in Parkhäusern, Benutzung von Parkscheinautomaten, Inanspruchnahme von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr), erschöpft sich in dem Umtausch eines Zahlungsmittels "Bargeld" in ein anderes Zahlungsmittel "elektronisches Geld". Dieser Vorgang ist nicht steuerbar. Die Besteuerung der einzelnen Leistungen ist bei der konkreten Leistungserbringung durch die jeweiligen Unternehmer vorzunehmen.

 
Praxis-Beispiel

Sonderfall: Parkhauskarte berechtigt nur zum Parken in bestimmten Parkhäusern

Gibt z. B. ein Parkhausunternehmer eine Karte aus, die nur zum Parken in seinen Parkhäusern berechtigt, handelt es sich bei dem vereinbarten "Kaufpreis" für die Parkhauskarte um ein vorausbezahltes Entgelt für das Parken in den Parkhäusern dieses Unternehmers. Die Umsatzsteuer entsteht in diesen Fällen bei der Vereinnahmung des vorausbezahlten Entgelts, d. h. bei Ausgabe der Parkhauskarte. Aus der geleisteten Vorauszahlung kann der Kartenerwerber den Vorsteuerabzug nur vornehmen, wenn ihm eine ordnungsgemäße Rechnung des Parkhausunternehmers vorliegt.

Calling-cards (Monofunktionskarten) sind Telefonkarten, die im Gegensatz zu den vorgenannten Chipkarten keinen Speicherchip enthalten, sondern lediglich über aufgedruckte Informationen verfügen. Der Kunde kann sich mit einer auf der Calling-card aufgedruckten Nummer über das System des Telefonanbieters in das Netz eines Netzbetreibers einwählen. Nach Eingabe seiner auf de...

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