Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Nutzung eines privaten Telefonanschlusses, kann er nicht als Leistungsempfänger der Telefondienstleistung angesehen werden, weil er regelmäßig aus dem Vertragsverhältnis mit dem Telekommunikationsanbieter weder berechtigt noch verpflichtet ist. Somit hat der Arbeitgeber bei Privatanschlüssen des Arbeitnehmers keine Möglichkeit, die von dem Telekommunikationsanbieter sowohl für den Anschluss als auch für die laufende Nutzung (Grund- und Gesprächsgebühren) in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.

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