Umsatzsteuerlich ist beim Kauf bzw. beim Betrieb der Telefonanlage der Arbeitnehmer Vertragspartner. Ein Vorsteuerabzug für das Unternehmen ist nicht möglich, da die Rechnungen nicht auf das Unternehmen lauten. Auch der Arbeitnehmer kann – mangels Unternehmereigenschaft – dem Unternehmen keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen. Damit entfällt der Vorsteuerabzug ersatzlos.

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