Leitsatz

Darlehensforderungen einer Kapitalgesellschaft gegen 100%-ige Tochtergesellschaften sind mit dem Nennwert anzusetzen. Eine Teilwertabschreibung kommt nur in Betracht, wenn der Teilwert unter dem grundsätzlich anzusetzenden Wert liegt und dies auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Das gilt auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft. Im Jahr 2003 erwarb sie sämtliche Anteile an der A-GmbH und gewährte ihr in der Folgezeit 3 Darlehen mit Laufzeiten von jeweils einem Jahr. Eine Prognoseberechnung der Klägerin in 2004 zur Entwicklung der A-GmbH ging für das Jahr 2004 von einem Verlust und für das Jahr 2005 von einem Gewinn aus. Tatsächlich wurden aber Verluste in beiden Jahren erwirtschaftet. Zu Zwecken der Liquiditätsstützung der A-GmbH wurden Darlehen verlängert, eine Bankbürgschaft übernommen sowie eine Rangrücktrittserklärung ausgesprochen. In ihren Bilanzen der Jahre 2005 und 2006 schrieb die Klägerin die 3 Darlehen auf 0 EUR ab. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde vom Finanzamt die Auffassung vertreten, dass die Darlehen als eigenkapitalersetzend anzusehen und die Forderungsabschreibungen gem. § 8b Abs. 3 KStG bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen seien. Eine steuerliche Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen sei nicht möglich, da keine dauernde Wertminderung der Darlehensforderungen nachgewiesen sei. Die Klägerin habe finanzielle und organisatorische Maßnahmen ergriffen, um ihr Tochterunternehmen in die Rentabilität zu führen. Dagegen vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es sich bei der Anschaffung der GmbH-Anteile und der Hingabe der Darlehen um Fehlmaßnahmen gehandelt habe.

 

Entscheidung

Die Klage ist nicht begründet. Die Darlehensforderungen der Klägerin gegen die A-GmbH waren jeweils mit ihrem Nennwert anzusetzen. Die Wertminderungen waren somit nicht vorzunehmen, da sie nicht voraussichtlich dauernd waren. Im Fall von eigenkapitalersetzenden Darlehen, die hier unstreitig vorliegen, hat der Steuerpflichtige für eine Teilwertabschreibung nachzuweisen, dass bei Gesamtbetrachtung der Ertragsaussichten diese dauerhaft in einem solchen Maße gesunken sind, dass ein Erwerber des Mutterunternehmens für die Anteile an der Tochtergesellschaft einen hinter den Anschaffungskosten zurückbleibenden Preis zahlen würde. Ein solcher Nachweis wurde hier nicht erbracht. Die Klägerin hat die Anteile an der A-GmbH aus wirtschaftlichen Gründen erworben. In diesem Fall reicht als Begründung für eine Wertminderung die Erzielung von Verlusten der A-GmbH nicht aus. Auch liege keine Fehlmaßnahme vor, da die Klägerin an der Beteiligung an der A-GmbH trotz der angefallenen Verluste festgehalten sowie Organisationsmaßnahmen getroffen hat, um die Ertragsaussichten der A-GmbH zu verbessern.

 

Hinweis

Das Urteil des FG verdeutlicht die außerordentlich hohen Anforderungen für die steuerliche Anerkennung einer Teilwertabschreibung auf Beteiligungen. Tendenziell findet die Entscheidung auch Unterstützung durch das Urteil des BFH v. 14.1.2009 (I R 52/08, BStBl 2009 II S. 674). Zu betonen ist noch, dass der Sachverhalt einen alten Rechtsstand betrifft, da § 8b Abs. 3 KStG durch das Jahressteuergesetz 2008 mittlerweile bestimmt, dass Gewinnminderungen im Zusammenhang mit Beteiligungen bei der Ermittlung des Einkommens steuerlich überhaupt nicht mehr zu berücksichtigen sind; hierzu gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung, wenn das Darlehen von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel beteiligt ist oder war.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.11.2011, 6 K 320/09

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