Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwertabschreibung auf an 100%-ige Tochtergesellschaften gewährte eigenkapitalersetzende Darlehen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Darlehensforderungen einer KapG gegen 100%-ige Tochtergesellschaften sind grds. mit den AK zu bewerten. Bei Forderungen ist grds. auf den Nennwert abzustellen.
  2. Eine Teilwertabschreibung kommt grds. nur in Betracht, wenn der Teilwert unter dem grds. anzusetzenden Wert liegt und dies auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Das gilt grds. auch für eigenkapitalersetzende Darlehen.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1; KStG § 8 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005, 2006

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Teilwertabschreibungen auf Forderungen gegenüber einem verbundenen Unternehmen.

Die Klägerin ist eine Kapitalgesellschaft in der Form einer eingetragenen Genossenschaft (eG). Sie verfügt über kein eigenes Kraftfutterwerk, sondern bezieht Futtermittel von einer Firma aus X. Das Futtermittel wird durch die Klägerin durch einen eigenen Fuhrpark ausgeliefert. Weiterhin verkauft die Klägerin Düngemittel. Insoweit verfügt sie über eine eigene Mischanlage für Düngemittel. Weiter betrieb die Klägerin bis Mitte 2007 einen Landmaschinenhandel und eine Reparaturwerkstatt mit Ausweitung auf den Bereich des Anlagenbaus (Stahl- und Hallenbau).

Mit Vertrag vom 23. Dezember 2003 erwarb die Klägerin sämtliche Anteile an der A-GmbH für 67.500 €. Der Nennwert der Anteile betrug 350.000 €. Grundlage für die Kaufpreisfindung waren die Bilanzen zum 31.12.2001 und 31.12.2002. Die Bilanz zum 31.12.2002 wies aufgelaufene Verluste i.H.v. 192.893,97 € aus. Das Eigenkapital betrug 157.106,03 €. Im Lagebericht zum Jahresabschluss 2003 der Klägerin vom 02.12.2004 heißt es: „Der Erwerb der Gesellschaftsanteile der A-GmbH soll zusammen mit der genossenschaftlichen Werkstatt in Y in ein ausreichend dimensioniertes zukunftsfähiges Agrartechnikgeschäft münden.” Neben der Fertigung von Siloanlagen handelte die A-GmbH mit Landmaschinen aller Art und führte entsprechende Reparaturen aus. Zum 1. Mai 2004 wurde für die A-GmbH ein neuer Geschäftsführer bestellt.

Die Klägerin gewährte der A-GmbH in der Folgezeit drei Darlehen und zwar am 8. Juni 2004 über 150.000 €, am 21. September 2004 über 100.000 € und am 2. Dezember 2005 über 250.000 €. Die Darlehen waren jeweils mit 5,5 % zu verzinsen bei Laufzeiten von jeweils einem Jahr. Das am 8. Juni 2004 gewährte erste Darlehen über 150.000 € war für die Aufnahme des Vertriebs von Euro-Silos bestimmt.

Eine Prognoseberechnung der Klägerin vom 12. Juli 2004 zur Entwicklung der A-GmbH ging für das Jahr 2004 von einem Verlust in Höhe von 44.000 € und für 2005 – bei einem geplanten Einsparpotential von 118.000 € – von einem Gewinn in Höhe von 212.000 € aus. Mit Schlusszeichnung vom 9. August 2004 lag der Jahresabschluss zum 31.12.2003 für die A-GmbH vor. Er wies statt des Ende 2003 noch erwarteten geringen Gewinns einen Verlust von 88.000 € aus. Das am 21. September 2004 gewährte Darlehen über 100.000 € war ebenfalls für die Aufnahme des Vertriebs von Euro-Silos bestimmt. Am 16. Mai 2005 wurde das erste Darlehen um ein Jahr verlängert. Der Zweck der Darlehensverlängerung bestand in der Liquiditätsstützung der A-GmbH. Am 1. Juni 2005 übernahm die Klägerin die Bürgschaft für ein der A-GmbH von der Bank gewährtes Darlehen über 400.000 €. Am 20. September 2005 verlängerte die Klägerin das zweite der A-GmbH gewährte Darlehen ebenfalls um ein Jahr. Mit Schlusszeichnung 1. November 2005 lag der Jahresabschluss der A-GmbH zum 31.12.2004 vor. Er weist einen Verlust von 162.000 € aus. Die Summe der aufgelaufenen Verluste betrug nunmehr 443.000 €. Erstmals lag damit eine Überschuldung von – nominal – 93.000 € vor. Am 2. November 2005 erklärte die Klägerin gegenüber ihrer Tochtergesellschaft „zur Beseitigung einer drohenden Überschuldung und Vermeidung eines Insolvenzverfahrens im Falle ihrer Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vom 1. Juni 2005 einen Regressanspruch hieraus im Range erst hinter den Forderungen aller bestehenden und künftigen Gläubiger der GmbH geltend zu machen”. Außerdem stellte die Klägerin die A-GmbH von dem betreffenden Bankdarlehen frei, solange und soweit hieraus eine Überschuldung drohe oder eintrete. Am 14. November 2005 erstellte die Klägerin eine neue Prognose für die Entwicklung der A-GmbH. Hiernach wurde nunmehr für 2005 mit einem Verlust von 244.000 € und für 2006 mit einem Gewinn von 4.000 € gerechnet. Am 02.12.2005 gewährte die Klägerin der GmbH das dritte Darlehen über 250.000 € zum Ausgleich von Kontokorrentkrediten. Zum 1. Januar 2006 schloss die Klägerin einen Dienstleistungsvertrag mit einem Berater für Agrartechnik, der bis zum 30. September 2006 für die A-GmbH tätig war. Am 16. Mai 2006 verlängerte die Klägerin das erste Darlehen zum zweiten Mal um ein Jahr. In der für die Klägerin am 18. Mai 2006 gem. § 48 Genossenschaftsgesetz (GenG) festgestellten Bilanz zum 31.12.2005 schrieb sie die beiden erstge...

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