Leitsatz

Wird dem Einzelunternehmer bei der Einbringung der Buchwert gutgeschrieben, teils als Kommanditeinlage, teils als Darlehensforderung, ist nach Auffassung des FG ein Gewinn realisiert worden, der nach den Grundsätzen der Trennungstheorie zu berechnen ist.

 

Sachverhalt

Die spätere Kommanditistin einer neu gegründeten KG brachte Grundstücke ihres Einzelunternehmens in die Gesellschaft ein. Die Buchwerte wurden teils als Kommanditeinlage gebucht, im Übrigen als Darlehensforderung. Gestritten wurde darum, ob wegen dieser Einlage ein Teil der stillen Reserven der Grundstücke aufzudecken war. Das Finanzamt berechnete den Veräußerungsgewinn nach der sog. Trennungstheorie, indem es dem Erlös nur die anteiligen Buchwerte gegenüber stellte.

 

Entscheidung

Das FG schloss sich dieser Auffassung an. Die Trennungstheorie trage am besten dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung. Das teilentgeltliche Einbringen enthalte sowohl eine entgeltliche Veräußerung als auch eine schenkweise Übertragung.

 

Hinweis

Nach dem Urteil des FG hat der BFH, Urteil v. 19.9.2012, IV R 11/12, BFH/NV 2012 S. 1880) einen ähnlich gelagerten Sachverhalt im gegenteiligen Sinne entschieden. Im Urteilsfall war Grundbesitz gegen Übernahme der Verbindlichkeiten vom Sonderbetriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen übertragen worden. Da das Entgelt die Buchwerte nicht überstieg, hat der BFH entsprechend der Einheitstheorie keine Gewinnrealisierung angenommen. Nachdem sich der BFH in dieser vom Gesetzgeber nicht eindeutig geregelten Frage festgelegt hat, wird er sich kaum zu der Auffassung des FG bekehren lassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012, 14 K 2982/10

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