Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilentgeltliche Einbringung eines Grundstücks in eine KG aufgrund Buchung einer Darlehensforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird einem Kommanditisten bei der Einbringung eines Grundstücks in das Gesamthandsvermögen der KG eine Darlehensforderung in Höhe des Buchwertsaldos des eingebrachten Grundstücks abzüglich der Kommanditaneinlage eingeräumt, handelt es sich um einen teilentgeltlichen Vorgang, so dass bei dem Einzelunternehmen des Kommanditisten hinsichtlich der aufgedeckten stillen Reserven des Grundstücks ein Veräußerungsgewinn zu versteuern ist.

2. Nach der Trennungstheorie wird der Buchwert dem Verhältnis entgeltlich/unentgeltlich entsprechend dem entgeltlichen bzw. dem unentgeltlichen Teil der Übertragung zugeordnet. Die „Einheitstheorie” dagegen verneint die nach der Trennungstheorie gedachte gegenständliche Aufteilung der Übertragung und stellt dem Kaufpreis den Buchwert des gesamten Wirtschaftsguts gegenüber. Zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt es folglich nur insoweit, als der Kaufpreis den (vollen) Buchwert übersteigt. In diesem Fall ist eine voll entgeltliche Übertragung anzunehmen. Unterschreitet der Kaufpreis den Buchwert, liegt hingegen eine voll unentgeltliche Übertragung vor.

 

Normenkette

EStG 2002 § 6 Abs. 5 S. 3 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen X R 28/12)

BFH (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen GrS 1/16)

BFH (Beschluss vom 30.10.2018; Aktenzeichen X R 28/12)

BFH (Beschluss vom 27.10.2015; Aktenzeichen X R 28/12)

BFH (Beschluss vom 19.03.2014; Aktenzeichen X R 28/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 7. Dezember 2004 wurde zum 1. Januar 2005 die A GmbH & Co. KG (im Weiteren KG) gegründet (§ 15 Tz. 1 des Vertrags). Komplementärin (ohne Kapitalanlage) ist die A VerwaltungsGmbH (im Weiteren GmbH), Kommanditistin die Klägerin. Alleingesellschafterin der GmbH und deren alleinige Geschäftsführerin ist die Klägerin. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme und der Erwerb, die Verwaltung, die Verpachtung oder Vermietung der von „den Kommanditisten” eingebrachten Liegenschaften gemäß Anlage 1 zu diesem Vertrag (§ 2 Tz. 1 des Vertrags). Nach Anlage 1 handelt es sich dabei um die im Grundbuch von X eingetragenen Grundstücke Flst. Nr. xxxx Gebäude- und Freifläche … straße 1, 11,47 ar und Flst. Nr. yyyy Gebäude- und Freifläche … weg 2, 39,06 ar. Die Klägerin ist Alleineigentümerin beider Grundstücke. Gemäß § 3 Tz. 2 des Vertrags beträgt ihre Kommanditeinlage 150.000,– EUR. Hierzu wird Folgendes ausgeführt: „Der Kommanditist erbringt seine Einlage durch Übertragung der in der Anlage 1 zu diesem Gesellschaftsvertrag aufgeführten Liegenschaften zu Buchwerten. Die Einbringung erfolgt durch den gesonderten „Einbringungsvertrag” des Gesellschafters mit der Gesellschaft in notarieller Form. Soweit die Buchwerte höher als die Nominaleinlage von EUR 150.000,00 sind, werden sie auf das Darlehenskonto übertragen (§ 4 Tz. 6 dieses Vertrages).” § 4 führt folgende Gesellschafterkonten auf, die in der KG für jeden Gesellschafter gesondert geführt werden: Kapital-, Rücklagen-, Kapitalverlust-, Sonderrücklagenkonto (GmbH-Kapital), Verrechnungskonto (Privatkonto) und in Tz. 6 Darlehenskonto. Auf diesem werden „die von den Gesellschaftern gewährten Darlehen verbucht. Die Verzinsung der Gesellschafterdarlehen wird im Einzelfall durch einen mit einfacher Mehrheit zu fassenden Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt. Die Zinsen werden wie Aufwand behandelt und dem Verrechnungskonto gutgebracht. Guthaben vom Darlehenskonto sind unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende jedes Geschäftsjahres kündbar. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Rückzahlung in gleichen Raten in einem Zeitraum bis zu fünf Geschäftsjahren vorzunehmen, soweit die finanzielle Lage der Gesellschaft dies erfordert.”

Ebenfalls mit notariellem Vertrag („Einbringungsvertrag”) vom 7. Dezember 2004 brachte die Klägerin die in Anlage 1 des o.a. Vertrags genannten Grundstücke in die KG ein, „zum Stichtag 01.01.2005 zu Buchwerten von nominal EUR 490.583,52” (II. des Vertrags). Unter III. Tz. 5 wird festgehalten, dass die Klägerin als Gegenleistung für den nach Buchwerten eingebrachten Grundbesitz die Kommanditeinlage von 150.000,– EUR erhält. „Soweit der Buchwertsaldo des eingebrachten Grundbesitzes den Nominalbetrag der Kommanditeinlage von EUR 150.000,00 übersteigt, wird der Mehrbetrag als Darlehen der Gesellschaft gewährt”.

Mit notariellem „Vertrag über den Beitritt von Kommanditisten und Einbringungsvertrag” vom 15. März 2005 traten die beiden Söhne der Kläger, K (im Weiteren K) und C (im Weiteren C), als Kommanditisten der KG bei. Die Kapitaleinlage betrug jeweils 75.000,– EUR. C und K sollten diese in der Form erbringen, als sie das Grundstück Flst. Nr. zzzz der Gemarkung X mit 154,46 ar, das ihnen zu je ½ Miteigentumsanteilen gehört, in die KG ...

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