Mithilfe einer Abhilfemaßnahme soll ein Unternehmen – basierend auf den Erkenntnissen der Risikoanalyse – eine bereits realisierte oder unmittelbar bevorstehende Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht beenden oder zumindest minimieren.

Im eigenen Geschäftsbereich muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung der Verletzung führen.

Dies steht im Einklang mit den Kriterien der Angemessenheit (§ 3 Abs. 2), nach denen gilt: Je näher das Unternehmen der drohenden oder bereits eingetretenen Verletzung steht und je mehr es dazu beiträgt, desto größer müssen seine Anstrengungen sein, die Verletzung zu beenden. Im eigenen Geschäftsbereich steht das Unternehmen in einem so engen Zusammenhang mit dem Risiko, dass von ihm erwartet werden kann, die unmittelbar bevorstehende oder bereits eingetretene Verletzung unverzüglich zu beenden.

§ 7 Abs. 1 begründet allerdings keine eigenständige Grundlage für einen Anspruch eines Geschädigten gegenüber einem Unternehmen.

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