Im Rahmen der Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, muss das Unternehmen das Konzept seines Risikomanagements nach § 4 erläutern.[1]

Hierbei sind zumindest die wesentlichen Maßnahmen folgender Bereiche zu benennen:

  • Risikoanalyse nach § 5
  • Präventionsmaßnahmen nach § 6
  • Abhilfemaßnahmen nach § 7
  • Beschwerdeverfahren nach § 8
  • Sorgfaltspflichten bezogen auf den mittelbaren Zulieferer nach § 9
  • Grundsätze der Dokumentationspflicht
  • Erfüllung der Berichtspflicht nach § 10
[1] BT-Drs. 19/28649, S. 44 (amtl. Begründung zu § 6 Abs. 2 LkSG).

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