Am Unternehmensstandort sind in allen maßgeblichen unternehmensinternen Geschäftsabläufen, die voraussichtlich die Risikominimierung beeinflussen können, Zuständigkeiten zu verankern, um die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu überwachen, etwa im Vorstand, in der Compliance-Abteilung oder im Einkauf.

Das Gesetz empfiehlt als ›Regelbeispiel‹ die Einrichtung der Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten. Dieser sollte nach dem Willen des Gesetzgebers unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt werden.[1]

Damit stellt sich die Frage, wie diese neue Funktion organisatorisch im Unternehmen angesiedelt werden sollte. Auf den ersten Blick rückt die Funktion des Leiters Einkauf in das Blickfeld, da dieser für die Beziehungen mit den Lieferanten zuständig ist. Da die Regelungen des LkSG jedoch nicht nur für die Lieferanten anzuwenden sind, sondern eben auch für den eigenen Geschäftsbereich, ist es aus Sicht der Autoren sinnvoller, mit der Umsetzung der Anforderungen des LkSG die Compliance-Verantwortlichen zu beauftragen, selbstverständlich unter Mitwirkung des Einkaufs. Wenn der Einkaufsverantwortliche hier die Zuständigkeit alleine übernimmt, besteht die Gefahr, dass damit ein paralleles Compliance-System (für die Anforderungen des LkSG) im Unternehmen geschaffen wird.

Das Unternehmen hat die notwendigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, um die angemessene Überwachung zu gewährleisten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, d. h. zumindest jährlich sowie anlassbezogen etwa bei der Einführung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren.

[1] BT-Drs. 19/28649, S. 42 (amtl. Begründung zu § 4 Abs. 3 LkSG).

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