Die völkerrechtlichen Verträge sind im Bundesgesetzblatt für jedermann zugänglich. Der Gesetzgeber rät, diese auch im Rahmen des Risikomanagements heranzuziehen. Zudem weist er darauf hin, dass der Anlagenkatalog mit den völkerrechtlichen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte abschließend ist und ›als Referenzrahmen für die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Achtung von Menschenrechten durch seine Verankerung in den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (Leitprinzip 12) und in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen (Kapitel IV, Rz. 39) international anerkannt‹[1] ist und auch in Verordnungen der Europäischen Union wiederzufinden ist.[2]

Ferner weist der Gesetzgeber darauf hin, dass nicht Unternehmen unmittelbar an die völkerrechtlich garantierten internationalen Menschenrechte gebunden sind, sondern Staaten als Vertragsparteien des jeweiligen Abkommens.[3]

[1] BT-Drs. 19/28649, S. 33.
[2] Vgl. hierzu Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (sog. Taxonomie-VO).
[3] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 33.

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