Der Gesetzgeber legt mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 darüber hinaus fest, dass Unternehmen der zuständigen Behörde den Nachweis erbringen müssen, ob und wie sie die Anforderungen aus §§ 3 - 10 Abs. 1, also die Sorgfaltspflichten, das Risikomanagement etc. erfüllen.[1]

[1] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 55.

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