Im Rahmen der behördlichen Prüfung wird nicht nur das rechtzeitige Vorliegen des Berichts (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1) kontrolliert, sondern auch, ob die inhaltlichen Anforderungen (§ 10 Abs. 2, 3) erfüllt werden.[1] Damit können sowohl die Aufsichtsbehörde als auch interessierte Parteien einfach feststellen, inwieweit ein Unternehmen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.

[1] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 52.

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