Variante eins ist das Tätigwerden von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen. Mit dem Zusatz ›pflichtgemäßes Ermessen‹ werden der Behörde gewisse Freiheiten eingeräumt, sodass diese keine gebundenen Entscheidungen treffen muss; jedoch bedingt dies zugleich die Berücksichtigung und Abwägung der öffentlichen Belange.

Die Behörde wird hiermit letztendlich bemächtigt, Kontrollen durchzuführen bzw. Verstöße zu identifizieren und entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Infolge des ›pflichtgemäßen Ermessens‹ ist die Behörde dazu ermächtigt, sowohl vorbeugende Kontrollen vorzunehmen als auch auf konkrete Anhaltspunkte für mögliche Verstöße reagieren. Der Gesetzgeber betont, dass die Behörde dabei präventive aufsichtsrechtliche Zwecke zum Schutz der in § 2 Abs. 1 und 3 in Bezug genommenen Gemeinwohlbelange und Rechtspositionen verfolgt und nicht lediglich Bußgeldverfahren vorbereitet.[1]

Die Kontrollen betreffen die geschützten Rechtspositionen gemäß § 2 Abs. 1 und die umweltbezogenen Pflichten gemäß § 2 Abs. 3.[2]

Variante zwei ist gegeben, wenn ein Antrag gestellt wird. Auch in diesem Fall muss die Behörde tätig werden. Die Wahl der zu ergreifenden Mittel steht jedoch weiterhin in ihrem Ermessen.[3]

Eine Antragsbefugnis ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung dazu führen kann bzw. es nicht auszuschließen ist, dass es zu einer Verletzung einer Rechtsposition kommt oder diese bereits eingetreten ist.[4] Mit dem Zusatz ›substantiiert‹ wird festgehalten, dass die Darlegungslast bei der antragstellenden Person liegt und diese entsprechende Belege/Begründungen vorzuhalten hat. Dies birgt jedoch zugleich die Schwierigkeit, dass Betroffene häufig keinen Zugang zu unternehmensinternen Vorgängen und Informationen haben, die als Beleg herangezogen werden könnten.[5] Aus diesem Grund genügt es laut Gesetzgeber, wenn ein gewisser Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens und der geltend gemachten Rechtsverletzung besteht oder zumindest möglich erscheint. Unzureichend bleibt jedoch eine zufällige Koinzidenz mit einem Bezugspunkt des Unternehmens.[6]

Die Antragsbefugnis (inkl. des umfassenden Rechtsschutzes) ist nicht auf Mitarbeitende des Unternehmens beschränkt, sondern kann auch durch Externe wahrgenommen werden. Der Gesetzgeber nennt unter anderem:

  • Personen, die nach den jeweils geltenden Gesetzen in Schwarzarbeit tätig sind
  • Personen, die Arbeitsverboten unterliegen
  • Scheinselbstständige
  • auf eigene Rechnung Tätige
  • schutzwürdige Personen, etwa Kleinbauern oder als Soloselbstständige oder im Familienverband Tätige
  • Personen, die in sonstiger Weise von der wirtschaftlichen Tätigkeit des zu überprüfenden Unternehmens oder eines seiner unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferer betroffen sind, d. h. insbesondere Anwohnende, die beispielsweise unter Umweltverschmutzungen durch das Unternehmen leiden
  • juristische Personen, Personenvereinigungen oder Gremien, sofern sie vom persönlichen Schutzbereich der Menschenrechte gemäß § 2 Abs. 1 erfasst sind, insbesondere Gewerkschaften

Der antragsstellenden Person steht der Verwaltungsrechtsweg offen.[7]

[1] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 52 f.
[2] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 52.
[3] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 53.
[4] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 53.
[5] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 53.
[6] Vgl. BT-Drs. 19/28649, S. 53.
[7] BT-Drs. 19/28649, S. 53.

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