Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen und die erforderlichen Schritte zur Umsetzung des LkSG einzuleiten. Hierzu ›empfiehlt‹ der Gesetzgeber die Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten (gesetzliches Regelbeispiel). Diese ›Empfehlung‹ des Gesetzgebers bedeutet letztendlich, dass diese Aufgabe (Umsetzung des LkSG) intern einer zuständigen Stelle zugewiesen werden muss, diese Stelle muss aber nicht zwingend als ›Menschenrechtsbeauftragter‹ bezeichnet werden.

Da das LkSG auch für den ›eigenen Geschäftsbereich‹ anzuwenden ist, ist aus unserer Sicht sinnvoll, diese neue Funktion bei der Compliance-Organisation zu integrieren (ggf. Leiter*in Einkauf als stellv. Beauftragten benennen), ansonsten besteht die Gefahr, dass neben dem ›normalen‹ Compliance-Management-System ein zweites System zur Erfüllung der Anforderungen des LkSG entsteht.

Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zuständigen Person oder Personen zu informieren (interne Berichtspflicht).

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