In den letzten Jahren rückte das Thema Nachhaltigkeit und damit auch das Thema Menschrechte als soziale Komponente der Nachhaltigkeit immer stärker in den Fokus. Insbesondere durch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) treffen viele Unternehmen nun eine Vielzahl von menschrechts- und arbeitsrechtsbezogenen Sorgfalts- und Berichtspflichten. Da diese Pflichten nicht einmalig sind, sondern fortlaufend oder wiederkehrend, schreibt das LkSG klare Zuständigkeiten, Prozesse und Monitoring vor.

Eine Möglichkeit, diese Zuständigkeiten klar zu regeln, ist es, einen Menschenrechtsbeauftragten zu bestellen. § 4 Abs. 3 LkSG verpflichtet die Unternehmen zwar nicht dazu; vielmehr wird die Bestellung als eine Möglichkeit genannt, das Risikomanagement nach dem LkSG zu überwachen. Da bei Verstößen gegen Pflichten aus dem LkSG erhebliche Bußgelder drohen, dürfte es sich schon aus Haftungsgründen empfehlen, einen geeigneten Beauftragten zu benennen, diesen mit den erforderlichen finanziellen Ressourcen auszustatten und ihm eine organisatorische Stellung einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seiner Überwachungspflicht nachzukommen. Der Menschenrechtsbeauftragte hat keinen besonderen Kündigungsschutz; ggf. sind aber auch arbeitsvertragliche Anpassungen notwendig.

Hinweis

Typischerweise wird diese Stelle in einer Querschnittsabteilung, wie Compliance, Nachhaltigkeit, Einkauf oder HR verankert sein ("Risk-Owner").[1] Der Gesetzgeber empfiehlt die Einrichtung der Stelle eines Menschenrechtsbeauftragten, die unmittelbar der Geschäftsleitung unterstellt ist.[2] Zwingend ist dies indes nicht; vielmehr kommt es auf die Unternehmensstruktur an, also darauf, ob ein ausreichend direkter "Draht" zu den Entscheidern besteht.

[1] Es empfiehlt sich, dass die Überwachung von der Aufstellung, Einrichtung und Unterhaltung des Risikomanagement nach dem LkSG personell und/oder organisatorisch getrennt wird. Andernfalls müsste der Menschenrechtsbeauftragte sich selbst überwachen.
[2] BT-Drucks. 19/28649 S. 43.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge