Das Gesetz gilt gem. § 3 LkSG grundsätzlich für die gesamte Liefer- und Wertschöpfungskette der vom Gesetz erfassten Unternehmen. Die Lieferkette umfasst alle Schritte, die zur Herstellung von Produkten und zur Erbringung von Dienstleistungen erforderlich sind – von der Gewinnung der Rohstoffe bis zur Lieferung an den Endkunden. Die Sorgfaltspflichten sind somit nicht auf direkte Vertragspartner (Tier 1) beschränkt.

Allerdings sieht das LkSG abgestufte Pflichten vor. Die Pflichten unterscheiden sich je nachdem, ob es sich um die eigene Geschäftstätigkeit eines Unternehmens, einen unmittelbaren oder einen mittelbaren Zulieferer handelt.

Die umfassendsten Pflichten haben Unternehmen in Bezug auf ihre eigene Geschäftstätigkeit und in Bezug auf unmittelbare Zulieferer. Hier müssen beispielsweise Abhilfemaßnahmen zumindest in der Regel dazu führen, die Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten zu beenden (§ 7 Abs. 1 LkSG).

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