Bei mittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen nach dem LkSG erst dann tätig werden und ggf. eine Risikoanalyse durchführen, wenn ihnen tatsächliche Anhaltspunkte für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden vorliegen. Das Gesetz verwendet hier den Begriff ›substantiierte Kenntnis‹, siehe § 9 Abs. 3 LkSG.

Für den mittelbaren Zulieferer gelten die Sorgfaltspflichten somit nur anlassbezogen. Sobald eine solche ›substantiierte Kenntnis‹ vorliegt, ist der mittelbare Zulieferer ebenfalls in das Risikomanagement des Unternehmens mit einzubeziehen.

Dies bedeutet: Unternehmen sollten anlassbezogen unverzüglich

  • Risikoanalyse durchführen,
  • ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen sowie
  • angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern, etwa

    • die Durchführung von Kontrollmaßnahmen,
    • die Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder
    • die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist.

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