Zusammenfassung

Gerade in Zeiten von BEPS sollte weiterhin regelmäßig überprüft werden, ob die gewählte steuerliche und VP-Struktur aus betriebswirtschaftlicher Sicht (z. B. Maximierung der Nachsteuerrendite und des Cashflows) optimal ist. Unternehmen stehen global in einem sehr harten Wettbewerb und können daher bei weltweit angelegten Kostenoptimierungsprogrammen die Steuerbelastung nicht außer Acht lassen. Die überwiegende Literaturmeinung und auch der BFH bestätigen die unternehmerische Dispositionsfreiheit, die Sachverhalte so zu gestalten, dass sie eine geringere Steuerlast auslösen. Jedoch sollte allen Konzernen mit einem Konzernumsatz von mehr als 750 Mio. EUR bewusst sein, dass sie durchaus sensible Finanzkennzahlen (sog. "Country-by-Country-Reporting"[192]) für alle Länder, in denen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten bestehen, an ihre oberste Finanzbehörde übermitteln müssen. Diese Behörde tauscht das Country-by-Country-Reporting dann mit vielen anderen Behörden automatisch aus. Und die Grenze von zulässiger Steuer-/VP-Gestaltung ist überschritten, wenn die Verteilung des Konzerngewinns auf die Konzerngesellschaften nicht mehr wertschöpfungsadäquat ist bzw. das steuerliche Einkommen einer Gesellschaft in einem Missverhältnis zu deren wirtschaftlicher Aktivität steht. Auf die Meldepflichten von Gestaltungen (sog. "DAC-6-Reporting"[193]) sei hingewiesen. Unternehmen sollten zudem überprüfen, ob und welche erheblichen steuerlichen F&E-Förderungen es im Ausland gibt und welche nicht steuerlichen teilweise Milliarden-starke Förderprogramme im Inland existieren.

[192] Vgl. Teil B, Kapitel 12.2.3 für weitere Einzelheiten.
[193] Vgl. Teil B, Kapitel 5.1.5.3.8 für weitere Einzelheiten.

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