Steuerliche Betriebsprüfungen betreffen in Deutschland fast jedes Unternehmen, wobei größere Unternehmen häufiger geprüft werden als kleinere Unternehmen. Eine PwC-Studie[93] aus dem Jahre 2015 fasst die Beobachtungen von über 200 deutschen Unternehmen wie folgt zusammen:

  • Häufigster Prüfungszeitraum war im Jahr 2015 der Zeitraum 2008 bis 2012
  • Eine deutliche Mehrheit der Unternehmen bestätigt, dass die Betriebsprüfungen heute einen höheren Aufwand verursachen als vor fünf Jahren. Und dies, obwohl der digitale Datenzugriff durch die Betriebsprüfung stark zugenommen hat. Das heißt, die Betriebsprüfer investieren nun mehr Zeit in intensivere Analysen als in die Sammlung und Abstimmung von Daten.
  • Der grenzüberschreitende behördliche Informationsaustausch findet zunehmend statt. Bereits jedes vierte Unternehmen hat während der letzten Betriebsprüfung einen Austausch mit ausländischen Finanzverwaltungen erfahren.
  • Insbesondere bei Unternehmen mit mindestens 2.000 Mitarbeitern wurde ein Fachprüfer für Auslandsbeziehungen hinzugezogen.
  • Für weitere Einzelheiten wird auf die Studie verwiesen.

Nachfolgend fassen wir typische VP-Sachverhalte (nicht abschließend) zusammen, die häufig in Betriebsprüfungen aufgegriffen werden:

  • Funktions- und risikoarme Routinekonzerngesellschaften erzielen höhere Margen als konzernfremde unabhängige vergleichbare Unternehmen.
  • Funktions- und risikoarme Routinekonzerngesellschaften erzielen niedrigere Margen als konzernfremde unabhängige vergleichbare Unternehmen oder sie erleiden Dauerverluste.
  • Es sind grenzüberschreitende Funktionsverlagerungen[94] (z. B. Produktion, Entwicklung, Kundenstamm, Know-how) durchgeführt worden, für die kein oder ein zu geringes Entgelt gezahlt worden ist.
  • VP-Anpassungen werden ohne bzw. ohne konkrete vertragliche Grundlage durchgeführt.
  • Eine Konzerngesellschaft verrechnet konzerninterne Dienstleistungen[95] nicht oder zu günstig oder zu teuer.
  • Eine Konzerngesellschaft verrechnet die konzerninterne Nutzungsüberlassung von immateriellen Wirtschaftsgütern[96] (z. B. Produktions-Know-how, Patente, Marken, Kundenstamm) nicht oder zu günstig oder zu teuer.
  • Konzerninterne Darlehens- oder Cash-Pool-Verzinsung[97] ist nicht fremdüblich (z. B. Konzernmutter refinanziert zu durchschnittlich 6 % und sie gibt Darlehen zu unter 6 % an Töchter weiter bei der Annahme: Die Bonität der Töchter ist nicht besser als die der Konzernmutter.
  • Es liegt keine oder keine im Wesentlichen verwertbare VP-Dokumentation[98] vor.
  • Datenbankanalysen[99] (z. B. für Brutto-, Nettomargen, Gewinnaufschläge) sind zu alt oder anderweitig fehlerhaft bzw. nicht verwertbar.
  • Es sind VP-Anpassungen gegenüber einer Konzerngesellschaft im Drittland durchgeführt worden, wobei keine nachfolgende Zollwertanpassung erfolgt ist.
 
Zusammenfassung

Zusammenfassend gilt, dass steuerlich unangemessene VP zum einen erhebliche monetäre, aber auch compliancerelevante Belastungen für das Unternehmen und/oder die Geschäftsführer/Abteilungsleiter verursachen können. Hierbei ist allerdings mit Augenmaß zu messen, da VP bekanntermaßen keine exakte Wissenschaft darstellen und Unternehmen auch bei großen Anstrengungen es kaum schaffen können, stets sämtliche konzerninterne Transaktionen steuerlich "richtig" zu verrechnen. Im Fokus von zumindest vernünftigen Betriebsprüfungen steht nicht die steuerliche Unangemessenheit im "Nachkommastellenbereich", sondern die im Wesentlichen nicht wertschöpfungsadäquate Verteilung des Konzernergebnisses auf die Konzerngesellschaften. Besonders kritisch im strafrechtlichen Sinne wird es jedoch, wenn Unternehmen nachhaltig ihr VP-System nicht anpassen (wollen), obwohl dieses in mehreren vorangegangenen Betriebsprüfungen als steuerlich unangemessen beurteilt wurde.

Unternehmen sollten sich dringend mit der Frage auseinander setzen, inwieweit die aktuellen BEPS- und BEPS-2.0-Regelungen und -Vorschläge Handlungsbedarf auslösen. Für Einzelheiten zu BEPS, BEPS 2.0 und ATAD wird auf die Kapitel 5.1.6 bis 5.2.10 verwiesen. Da das Ausmaß der Änderungen so groß ist, kann man davon ausgehen, dass jedes multinationale Unternehmen betroffen ist. Mit höchster Priorität sollten die Unternehmen einen "PUBLIC Country-by-Country-Reporting-Readiness-Check"[100] durchführen, da sie für 2024 oder später sehr sensible Finanzdaten, die dem seit 2016 bekannten CbC-Reporting ähneln, für 5 Jahre auf der Homepage des Unternehmens veröffentlichen müssen. Und die Unternehmen sind gut beraten, zu überprüfen, welche Auswirkungen die BEPS-Regeln

  • auf das bestehende VP-Modell,
  • auf die verwendeten VP-Methoden,
  • auf die Allokation des Konzernergebnisses auf die Konzerngesellschaften,
  • auf die Qualifizierung von Aktivitäten (Bau, Montage, Wartung, Vertrieb, Dienstleistung, Geschäftsführung) als Betriebsstätte,
  • und auf die effektive Konzernsteuerquote und den Steuerzahlbetrag haben.

Nach der hier vertretenen Auffassung sollten bei Betriebsprüfungen die Dokumentations- und Nachweisanforderungen an ein Unternehmen auf ein Minimum beschränkt w...

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