Autoren: Jörg Hanken, Daniel Retzer

Dieses Kapitel beschreibt die üblichen VP-Streitbeilegungsmöglichkeiten und somit das letzte Tortenstück "Dispute Resolution" des VP-Zyklus.[643]

Abb. 138: Verrechnungspreiszyklus – VP-Verteidigung

Der Ausgangspunkt ist, dass die Konzerngesellschaft A gegenüber der Konzerngesellschaft B steuerliche VP festgelegt und fakturiert hat, die nun von der Finanzverwaltung entweder

  • des Landes A oder
  • des Landes B oder
  • beider Länder

im Rahmen von Betriebsprüfungen angegriffen werden.

In allen drei Fällen sei es so, dass der Steuerpflichtige die Betriebsprüfer nicht von der steuerlichen Angemessenheit der VP überzeugen kann, mit der Folge, dass die Finanzbehörden im Land A und/oder im Land B die VP korrigieren, d. h. eine Erhöhung des zu versteuernden Einkommens per geändertem Steuerbescheid festsetzen. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Doppelbesteuerung ein, weil der aus der Betriebsprüfung festgesetzte Hinzurechnungsbetrag im Land A bereits im handelsrechtlichen Ergebnis und in der Steuererklärung der Gesellschaft im Land B erklärt und somit versteuert wurde. Ein entsprechendes Beispiel, das auch die Belastungsfolgen zeigt (z. B. Mehrsteuern, Strafzuschläge, Zinsen etc.), finden Sie in Teil B, Kapitel 5.1.1.

Man stellt in der Praxis fest, dass in den letzten Jahren viele Unternehmen versucht haben, mit der Betriebsprüfung eine einvernehmliche Einigung hinsichtlich der VP-Hinzurechnung zu erreichen. Sicherlich haben Einigungen einen gewissen Charme, vor allem wenn man nicht in langwierige Verfahren gehen will. Es muss aber klar sein, dass jede Einigung einen Kompromiss darstellt, und dass jeder "gute Kompromiss" letztlich eine Doppelbesteuerung für das Unternehmen bedeutet. Wegen der vermeintlich zu geringen Steuereinnahmen Deutschlands (vielleicht sollte man eher die Ausgabenseite beleuchten), und der beschriebenen hohen Kompromissbereitschaft der Unternehmen hinsichtlich einer einvernehmlichen Einigung mit der BP über eine VP-Hinzurechnung haben viele Betriebsprüfer offenbar im Laufe der letzten Jahre eine Art "Mitnahmementalität" entwickelt. D. h. mit großer Selbstverständlichkeit erscheinen mittlerweile sehr häufig Betriebsprüfer, die schon vor Beginn der Prüfungshandlungen von einer VP-Hinzurechnung ausgehen und oft in relativ kurzer Zeit ohne intensive Prüfungshandlungen mit ersten zumeist überzogenen vorläufigen Feststellungen aufwarten. Immer mehr Unternehmen wollen diese Art von Doppelbesteuerung nicht mehr hinnehmen und werden sich zukünftig stärker dagegen wehren.

Am Rande sei angemerkt, dass die BEPS-Initiative[644] leider zu sehr auf die Bekämpfung der doppelten Nichtbesteuerung fokussiert, die in der Praxis nach eigener Einschätzung deutlich geringere Auswirkungen hat als die Belastung der Unternehmen durch die tägliche tatsächliche Doppelbesteuerung. Es besteht akuter Handlungsbedarf, die Ressourcen der APA/MAP verhandelnden Abteilungen im BZSt aufzustocken und mehr zeitnahe und vor allem auch grenzüberschreitende simultane Betriebsprüfungen mit einvernehmlichem Abschluss durchzuführen.

Folgendes Schaubild vermittelt einen Überblick über die möglichen proaktiven oder reaktiven sowie unilateralen oder bilateralen Verfahren einer Streitbeilegung und verschiedene Arten der Betriebsprüfung:

Abb. 139: Mögliche Verfahren einer Streitbeilegung sowie Betriebsprüfungsarten

"Proaktiv" bedeutet, dass der Steuerpflichtige die Möglichkeit besitzt, die Angemessenheit eines zukünftigen VP-Sachverhalts vorab, d. h. bevor eine Betriebsprüfung stattfindet, von einer oder mehreren Finanzverwaltungen überprüfen und rechtsverbindlich bestätigen zu lassen.

Unter "reaktiv" ist zu verstehen, dass eine Betriebsprüfung mit einer VP-Anpassung abgeschlossen wurde, die der Steuerpflichtige jedoch nicht akzeptieren will und insofern nun reagieren möchte.

In den folgenden Kapiteln werden zunächst die

  • proaktiven Streitbeilegungsmöglichkeiten (Kapitel 13.1),
  • dann die denkbaren Betriebsprüfungsarten (Kapitel 13.2.)
  • und im Anschluss die reaktiven Streitbeilegungsmöglichkeiten (Kapitel 13.3)

erläutert, die den Unternehmen offenstehen.

[643] Beitrag teilweise entnommen aus: Hanken/Kleinhietpaß, Verrechnungspreise. Im Spannungsfeld von Controlling und Steuern, 2014.
[644] Für weitere Erläuterungen vgl. Teil B, Kapitel 5.1.5.

13.1 Möglichkeiten der proaktiven Streitbeilegung

13.1.1 Unilaterale verbindliche Auskunft (proaktiv)

13.1.1.1 Welche Möglichkeiten gibt es in Deutschland?

Ein deutscher Steuerpflichtiger kann über die Klärung von Steuerrechtsfragen grundsätzlich eine sogenannte unilaterale "verbindliche Auskunft" beantragen, die ihm dann Rechtssicherheit verschafft, soweit der zukünftig tatsächlich umgesetzte Sachverhalt dem bei der Antragstellung zugrunde gelegten Sachverhalt entspricht. Die verbindliche Auskunft ist in § 89 Abs. 2 AO wie folgt geregelt – Satz 1: "Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht." Es ist um...

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