Oft teilt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen seine (derzeitige) Rechtsauffassung mit. Dies ist kein Fall der tatsächlichen Verständigung und bindet das Finanzamt insoweit nicht. Selbstverständlich kann der zuständige Sachbearbeiter seine Meinung jederzeit ändern und anpassen.

 
Praxis-Beispiel

Diskussion über Art der Einkünfte ist unverbindlich

Im Rahmen einer Außenprüfung teilt der Betriebsprüfer die Auffassung des Steuerpflichtigen, dass dieser Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit hat. In der Schlussbesprechung wird das nicht weiter thematisiert. Im Prüfungsbericht sind die Einkünfte dann als gewerblich qualifiziert. Es ergehen entsprechend geänderte Bescheide.

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