Im Rahmen der Außenprüfung muss das Finanzamt nach § 199 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zur Steuerpflicht und deren Bemessung umfassend (zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen) prüfen.

Erfahrungsgemäß finden Betriebsprüfungen einige Jahre nach Ablauf des maßgeblichen Kalenderjahres statt, sodass trotz ordnungsgemäßer Aufbewahrung der Unterlagen manche Sachverhalte nicht mehr vollständig aufklärbar sind.

§ 201 Abs. 1 Satz 2 AO verpflichtet das Finanzamt grundsätzlich, strittige Sachverhalte mit dem Steuerpflichtigen zu besprechen. Diese Erörterungspflicht beinhaltet auch das Recht, tatsächliche Verständigungen vorzunehmen.

Einigungen in der Schlussbesprechung sind die Regel und das Ergebnis wird dann im Prüfungsbericht gemäß § 202 AO festgehalten.[1]

 
Achtung

Prüfungsbericht selbst bindet nicht

Der Prüfungsbericht selbst entfaltet keine Bindungswirkung. Steuerpflichtige können sich damit nicht auf das berufen, was im Bericht steht. Er dient – ob mit oder ohne Besprechungsprotokoll – ausschließlich der Dokumentation.

Es gilt die Vermutung der Unverbindlichkeit für im Rahmen der Außenprüfung getroffene Abreden. Die Worte "Übereinstimmung erzielt" reichen nicht!

Eine tatsächliche Verständigung ist nicht bindend, wenn sie zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. In Einzelfällen können die Rohgewinnaufschlagsätze auch außerhalb des von der Richtsatzsammlung ausgewiesenen Rahmens liegen, da es sich sowohl beim oberen als auch unteren Satz nicht um einen absoluten, sondern um einen gewogenen Wert handelt.[2] Das kann nicht nur dann der Fall sein, wenn die Vereinbarung gegen die Regeln der Logik oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt. Gegebenenfalls ist Steuerpflichtige an die tatsächliche Verständigung nicht gebunden, wenn sich später herausstellt, dass es sich fast bei allen nicht in der Buchführung des Steuerpflichtigen erfassten Ebay-Verkäufen um Stornierungen handelt, und sich die Beteiligten also auf die Zuschätzung nicht vor dem Hintergrund bestehender Unsicherheiten über den nicht, nur schwierig oder nur unter erheblichem und unangemessenem Aufwand aufklärbarer tatsächlicher Umstände, sondern auf der Grundlage unzulänglicher Ermittlungen der Außenprüfung festgelegt haben.[3]

An einer Besprechung im Rahmen einer Betriebsprüfung zum Abschluss einer tatsächlichen Verständigung zwischen Steuerpflichtigem und Finanzamt muss der für die Steuerfestsetzung zuständige Sachgebietsleiter teilgenommen haben.[4]

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