Zum Wesen der tatsächlichen Verständigung gehört es, verschiedene Einzelgesichtspunkte zusammenfassend zu bewerten und zu beziffern – ohne dass alle ungeklärten, fehlenden oder streitigen Buchungspositionen, Wertansätze oder Rechenschritte einzeln nach den dafür geltenden Regelungen oder Richtlinien ermittelt oder beziffert werden. So ist auch eine Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte möglich, sei es bei einer Bewertung im Ertragswertverfahren oder bei einer Bewertung im Sachwertverfahren.[1]

So kann das Finanzamt mit dem Steuerpflichtigen eine tatsächliche Verständigung treffen, in der sie vereinbaren, dass bei einer Schenkung die Verkehrswerte auf der Grundlage der festgestellten Grundbesitzwerte geschätzt werden, wobei der festgestellte Grundbesitzwert 92 % seines Verkehrswerts entsprechen sollen, aber für die Grundbesitzwerte, in der Verkehrswerte nachgewiesen worden sind, diese unverändert übernommen werden.[2]

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