vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung und Bewertungsabschlag für Betriebsvermögen – Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt – Unwiderrufliche Bevollmächtigung des Schenkers zur Ausübung der Stimm- und Verwaltungsrechte – Mitunternehmerstellung des Erwerbers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt und gleichzeitiger unwiderruflicher Bevollmächtigung des Schenkers, die Stimm- und Verwaltungsrechte für den Erwerber auszuüben, lässt die Mitunternehmerstellung (Mitunternehmerinitiative) des Erwerbers nicht entfallen, wenn dieser nicht gehindert ist, die ihm als Kommanditisten zustehenden Stimm- und Verwaltungsrechte selbst wahrzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 16.12.2009, II R 44/08, BFH/NV 2010, 690; Abgrenzung zum BFH-Urteil v. 06.05.2015 II R 34/15, BFHE 250, 197).

 

Normenkette

ErbStG a.F. § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 12 Abs. 5; ErbStG a.F. ErbStG a.F. § 13a Abs. 1; ErbStG a.F. § 13a Abs. 2, 4 Nr. 1; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2019; Aktenzeichen II R 34/16)

 

Tatbestand

Die Tätigkeit der A KG hat sich von einer Spedition, die immer noch weiter betrieben wird, über die Jahre auf die Vermietung von zahlreichen Grundstücken auch zu gewerblichen Zwecken verlagert. Kommanditisten der A KG waren der Kläger und seine Schwester zu gleichen Teilen.

Der Kläger übertrug mit notariellem Vertrag vom 28.12.2006 mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31.12.2006 einen Teilkommanditanteil im Umfang von nominal 2.556,46 € (5.000 DM) an der A KG seinem am 01.07.1989 geborenen Sohn B (St-Nr. ...) unter Nießbrauchsvorbehalt. Die Übertragung sollte im Außenverhältnis (dinglich) erst mit der Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts C wirksam werden. Die Kommanditeinlage war voll eingezahlt. Dabei wurde weiter bestimmt:

§ 6 Stimmrechtsvollmacht

Um die Einheitlichkeit der Stimmrechtsausübung aus den Gesellschaftsanteilen der Mitglieder der Familie des Schenkers zu sichern, bevollmächtigt der Erwerber hiermit den Schenker auf dessen Lebenszeit, den Erwerber unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB in den Gesellschaftsversammlungen der KG zu vertreten und das Stimmrecht aus dem geschenkten Gesellschaftsanteil auszuüben; ferner verpflichtet sich der Erwerber, zu Lebzeiten des Schenkers keinerlei Verfügungen über den geschenkten Gesellschaftsanteil vorzunehmen oder in diesem Zusammenhang Vereinbarungen zu treffen. Die Vollmacht berechtigt auch zur Abgabe aller sonstigen Erklärungen, die sich auf die KG und die Beteiligungen daran beziehen. Sie berechtigt auch zur Erteilung von Untervollmachten.

§ 7 Widerrufsrechte

Unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte…behält sich der Schenker und seine Erben das Recht vor, nach seinem Ermessen die vorgenannte Schenkung ganz oder teilweise zu widerrufen, ...

e) falls der Erwerber die in § 6 genannte Vollmacht widerrufen sollte; ...

g) der Erwerber über den Kommanditanteil verfügt, ohne dass der Schenker oder seine Erben zuvor ihre schriftliche Zustimmung zu der Verfügung erteilt haben.

Im Falle des Widerrufs der Schenkung ist der Erwerber verpflichtet, den erworbenen Gesellschaftsanteil und den erworbenen Anteil am Festkapital auf den Schenker bzw. nach dessen Ableben auf dessen Erben zu übertragen bzw. zurück zu übertragen. ...

§ 8 Aufschiebend bedingte Rückübertragung

Zur Sicherung der gesetzlichen und der vertraglichen Übertragungs- und Rückübertragungsverpflichtungen des Erwerbers nach dieser Urkunde überträgt der Erwerber hierdurch schon jetzt den von ihm erworbenen Kommanditanteil und das von ihm erworbene anteilige Guthaben an dem übrigen Kommanditfestkapital des Schenkers an der KG jeweils unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Schenker oder nach dessen Ableben dessen Erben von dem vorbehaltenen Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Übertragungsvoraussetzungen…gemäß § 7 dieser Vereinbarung vorliegen.

Weiter übernahm der Kläger eine etwa anfallende Schenkungsteuer.

Eine gleichartige Zuwendung erhielt auch der ältere Sohn D des Klägers, deren steuerliche Beurteilung Gegenstand eines weiteren finanzgerichtlichen Verfahrens ist.

Mit Änderungsvertrag vom 11.05.2007 wurde der Übertragungsvertrag hinsichtlich der Abwicklung eines etwaigen Widerrufs (§ 7) und der Anrechnungspflicht (§ 9) abgeändert.

Die Eintragung des Sohnes B als Kommanditist in das Handelsregister des Amtsgerichts C erfolgte zum 01.10.2007.

Mit Schenkungsteuerbescheid vom 21.10.2011 nahm der Beklagte den Kläger für den Erwerb seines Sohnes B auf 116.508 € Schenkungsteuer, von der 8.558 € zinslos gestundet wurden, in Anspruch, wobei er die Steuerberechnung nach den Grundsätzen der gemischten Schenkung vornahm, da der Sohn B durch den lebenslänglichen Nießbrauchs-, Verwaltungs- und Stimmrechtsvorbehalt des Klägers Betriebsvermögen nicht erworben habe. Daher komme eine Steuerbefreiung nach § 13a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes ...

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