Kosten der Behörde fallen für die tatsächliche Verständigung selbst nicht an.

Der Prozessbevollmächtigte (Anwalt) erhält u. a. eine Erledigungsgebühr für seine besondere Mitwirkung bei einer tatsächlichen Verständigung und der dadurch bewirkten Erledigung eines gerichtlichen Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung.[1]

Bei tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren vor dem FG auch betreffend nicht rechtshängiger Veranlagungszeiträume erfolgt Kostenerstattung nur für das finanzgerichtliche Verfahren.[2]

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