rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bei tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren auch betreffend nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume Kostenerstattung nur für das finanzgerichtliche Verfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde das finanzgerichtliche Verfahren wegen eines Sachspendensachverhalts nur für einen Veranlagungszeitraum geführt und haben die Beteiligten dabei eine tatsächliche Verständigung auch für andere, von der Klage nicht erfasste Einspruchsverfahren wegen anderer Veranlagungszeiträume dahingehend getroffen, dass der Klage in dem beim Finanzgericht streitigen Veranlagungszeitraum stattgegeben und der Spendenabzug in allen anderen Veranlagungsteiträumen zusammengerechnet einen bestimmten Betrag nicht überschreiten darf, so gibt es keine Rechtsgrundlage dafür, in die Kostenerstattung des Klägers für das finanzgerichtliche Verfahren die tatsächliche Verständigung auch insoweit einzubeziehen, als sie auch nicht beim Finanzgericht rechtshängige Veranlagungszeiträume betrifft (hier: keine Erhöhung des Streitwerts und keine Festsetzung einer Erledigungs- und Einigungsbegebühr infolge der Einigung auch hinsichtlich der vom Klageverfahren nicht erfassten Veranlagungszeiträume).

2. Ob bzw. inwieweit die Beteiligten übereinstimmend höhere Gebühren und Auslagen als gesetzlich vorgesehen für richtig halten bzw. zwischenzeitlich für richtig gehalten haben, ist für die gerichtliche Entscheidung über die Kostenfestsetzung unerheblich.

3. Soweit die Nrn. 1900, 5600, 7600 des Kostenverzeichnisses zum GKG für Verfahren der Zivilgerichts-, Verwaltungsgerichts- und Sozialgerichtsgerichtsbarkeit gesonderte Gerichtsgebührentatbestände für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorsehen, ergibt sich von vornherein schon deshalb keine Streit- bzw. Gegenstandswerterhöhung, weil es an einer entsprechenden bzw. vergleichbaren Regelung für das Finanzgerichtsverfahren gänzlich fehlt.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1, 3, § 149 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3, § 3 Abs. 1; RVG § 23

 

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sowie etwaige Auslagen des Gerichts haben die Erinnerungsführer zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten einer nicht nur das Streitjahr, sondern auch nicht rechtshängige Veranlagungszeiträume umfassenden tatsächlichen Verständigung in die Kostenerstattung einzubeziehen sind.

Die Kläger begehrten im Streitjahr 2007 (Klageeingang im Jahr 2010) für vom Kläger selbst hergestellte Käferpräparate den Abzug als Sachspende (ca. 11.000 EUR). Im Erörterungstermin einigten sich die Beteiligten darüber, dass der Spendenabzug antragsgemäß zu gewähren ist und erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kostenentscheidung wurde in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Des Weiteren kamen die Beteiligten im Hinblick auf weitere anhängige Einspruchsverfahren (Veranlagungszeiträume 2006, 2008-2011) und sämtlicher künftiger Veranlagungszeiträume (im Weiteren „Folgejahre”) dahingehend überein, dass der (Sach-Spendenabzug auf einen Höchstbetrag von 12.000 EUR gedeckelt wird.

Mit Beschluss vom 4. September 2013 wegen Einkommensteuer 2007 legte das Gericht dem Erinnerungsgegner (beklagtes Finanzamt – FA –) die Kosten des Verfahrens auf.

Im Kostenfestsetzungsantrag beantragten die Erinnerungsführer neben der 1,9-fachen Verfahrensgebühr (einschließlich Gebührenerhöhung wegen zweier Auftraggeber) und 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem Gegenstandswert des Streitjahres 2007 i. H. v. 4.500 EUR zudem – was streitig ist – eine 1,4-fache Verfahrensgebühr wegen Protokollierung einer Einigung aus einem Gegenstandswert i. H. v. 15.500 EUR, wobei sich dieser Gegenstandswert aus der Addition der streitigen Steuerbeträge in den offenen Einspruchsverfahren (2006, 2008-2011) ergab, sowie eine 1,0-fache Einigungsgebühr aus einem Gesamt-Gegenstandswert i. H. v. 20.000 EUR. Das FA stimmte der Einigungs- und der Verfahrensgebühr zunächst zu (Schriftsatz vom 23. Januar 2014).

Im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2014 berücksichtigte die Urkundsbeamtin unter Ansatz eines Streitwerts i. H. v. 4.452 EUR lediglich die 1,9-fache Verfahrensgebühr und die 1,2-fache Terminsgebühr und lehnte eine Kostenerstattung wegen der anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Kostengrundentscheidung betreffe allein das anhängige Streitjahr 2007.

Mit Ihrer Erinnerung begehren die Erinnerungsführer weiterhin die Einbeziehung der anhängigen Einspruchsverfahren und Folgejahre in die Kostenerstattung gegenüber dem FA. Die Einigung darüber sei unter Mitwirkung des Gerichts erfolgt und die Kostengrundentscheidung umfasse auch diese Jahre. Auch in der Zivilprozessordnung werde es so gehandhabt, dass in dem Moment, in dem über einen Bereich eine Einigung erzielt worden sei, der ursprünglich nicht anhängig war, dieser Teil automatisch Teil des Streitgegenstands werde und sich auch die Kostenentscheidung auf...

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